Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Gewerkschaft / 3 Zutrittsrecht

Ewald Bartl
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Verfassungsrechtlicher Anknüpfungspunkt für die gewerkschaftliche Betätigung im Allgemeinen und das betriebliche Zugangsrecht im Besonderen ist Art. 9 Abs. 3 GG. Koalitionen – und damit auch Gewerkschaften – werden umfassend in ihrem Bestand, ihrer inneren Ordnung und ihrer koalitionsspezifischen Betätigung geschützt.[1] Es obliegt der Gewerkschaft zu wählen, mit welchen Mitteln und Tätigkeiten sie ihre verfassungsrechtliche Aufgabe der Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen wahrzunehmen beabsichtigt.[2] Zu den verfassungsrechtlich geschützten Tätigkeiten gehören etwa die Selbstdarstellung, die Information von Arbeitnehmern und die Werbung.[3] Insbesondere die Werbung neuer Mitglieder ist Grundvoraussetzung für die Erfüllung der in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Aufgaben.[4] Nur durch eine ausreichende Mitgliederzahl können Gewerkschaften ihren Fortbestand sichern und ein Gegengewicht zu den Arbeitgeberverbänden darstellen. Auch wenn die Mitgliederwerbung als solche für den Bestand von Gewerkschaften unerlässlich ist, ist sie nicht nur dann verfassungsrechtlich geschützt, wenn sie auch im Einzelfall unerlässlich ist. Art. 9 Abs. 3 GG schützt vielmehr alle Verhaltensweisen, die koalitionsspezifisch sind; er ist nicht auf das Unerlässliche beschränkt.[5]

Das Zugangsrecht der Gewerkschaft durch nicht betriebsangehörige Beauftragte (Gewerkschaftsvertreter) zu Werbezwecken ist nicht auf bestimmte Betriebsbereiche, wie etwa das Betriebsratsbüro, den Ort der Betriebsversammlung oder die Pausen- und Sozialräume der Arbeitnehmer, beschränkt.[6] Das Verlangen einer Gewerkschaft, wenigstens einmal im Kalenderhalbjahr in Pausen im Betrieb zu werben, ist i. d. R. nicht unangemessen.[7] Verlangt die Gewerkschaft häufiger und unabhängig von Pausenzeiten Zutritt, muss sie die Notw...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Prüf Office enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Gamechanger Künstliche Intelligenz
Gamechanger Künstliche Intelligenz
Bild: Haufe Online Redaktion

Keine Angst vor KI! Das Buch zeigt, wie KI in der Praxis eingesetzt werden kann, um neue Produktideen, produktivere Prozesse oder originellere Inhalte zu entwickeln. Fallstudien, praktische Übungen und konkrete Anwendungsbeispiele erleichtern die Umsetzung im Arbeitsalltag.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren