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Gesellschafter [Stand 2022]

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Zusammenfassung

 
Begriff

Gesellschafter sind als Inhaber/Teilhaber eines Unternehmens grundsätzlich keine Arbeitnehmer im Sinne der Sozialversicherung, weil es an den wesentlichen Merkmalen einer Beschäftigung fehlt. Eine andere Beurteilung kann sich ergeben, wenn ein Gesellschafter gleichzeitig im Unternehmen mitarbeitet. Es ist daher zu prüfen, ob er im Unternehmen nicht beschäftigt ist wie ein gewöhnlicher Arbeitnehmer. Letzteres kann selbst bei Geschäftsführern der Fall sein.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Vergütungen für die Mitarbeit von Gesellschaftern sind kein Arbeitslohn, sondern werden nach § 15 Abs. 1 EStG den Gewinnanteilen zugerechnet. Maßgeblich für den Arbeitnehmerbegriff ist § 611a BGB, der auch die Weisungsgebundenheit beschreibt.

Sozialversicherung: Der Beschäftigungsbegriff i. S. d. Sozialversicherung wird in § 7 SGB IV definiert. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung informieren detailliert im Gemeinsamen Rundschreiben zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen (GR v. 21.3.2019-II: Anlage 3 i. d. F. vom 8.11.2017).

Arbeitsrecht

Ist der Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Gesellschafter tätig, so liegt kein Arbeitsverhältnis vor. Denkbar ist aber auch, dass er der Gesellschaft unabhängig von seiner Gesellschafterstellung Dienste leistet. Steht er dabei in einem entsprechenden Abhängigkeitsverhältnis, so ist er Arbeitnehmer. Erforderlich ist aber stets, dass dem Gesellschafter nicht im Innenverhältnis die Geschäftsführung und damit die Arbeitgeberstellung zukommt, sondern eine für die Arbeitnehmereigenschaft charakteristische Abhängigkeit vorliegt .[1]

[1]

S. Geschäftsführer.

Entgelt

1 Merkmale einer Beschäftigung

1.1 Sozialversicherung

Merkmale für eine Beschäftigung i. S. d. Sozialversicherung sind insbesondere

  • eine Tätigkeit nach Weisungen und
  • eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.[1]

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