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Geschäftsführer / Sozialversicherung

André Fasel
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1 Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind (Fremdgeschäftsführer)

Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, werden aufgrund eines mit der GmbH abgeschlossenen Dienstvertrags in einem fremden Betrieb tätig. Sie erhalten teilweise eine gewinn- und verlustunabhängige Vergütung. Solche Fremdgeschäftsführer gehören als leitende Angestellte zu den Beschäftigten. Das gilt selbst, wenn

  • die Geschäftsführer in ihrer Tätigkeit weitgehend weisungsfrei sind oder
  • dem Direktionsrecht der Gesellschafter nur eingeschränkt unterliegen.

Die nach dem Gesellschaftsrecht durch die Gesellschafter ausgeübte Überwachung führt bereits grundsätzlich zu einer abhängigen Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung.[1] Fremdgeschäftsführer üben daher ganz regelmäßig eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus[2], auch wenn sie Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen.[3] Dem stehen eventuell neben der Vergütung vereinbarte Tantiemen bzw. Gewinnbeteiligungen nicht entgegen. Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung besteht wie bei allen Arbeitnehmern u. a. nur, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.[4]

[1] BSG, Urteil v. 22.8.1973, 12 RK 24/72.
[2] BSG, Urteile v. 29.8.2012, B 12 R 14/10 R und v. 29.7.2015, B 12 R 1/15 R.
[3] BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R.
[4] § 6 Abs. 6, 7 SGB V.

2 Gesellschafter-Geschäftsführer

Mitunternehmer sind in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts und keine Beschäftigten im Sinne der Sozialversicherung. Insoweit besteht also keine Sozialversicherungspflicht.

Ist ein Gesellschafter jedoch gleichzeitig im Unternehmen als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, müssen die Kriterien eines Beschäftigungsverhältnisses im Einzelfall überprüft werden, d. h., ob nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung eher die Merkmale der Arbeitgeberfunktion (als Gesell...

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