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Geringverdiener / Sozialversicherung

Stefan Seitz
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1 Geringverdienergrenze

Als Geringverdiener gelten Auszubildende mit einem geringen Entgelt bis zu 325 EUR. Die Geringverdienergrenze gilt bundeseinheitlich in allen Sozialversicherungszweigen. Seit dem Jahr 2020 wurde für alle neu abgeschlossenen Berufsausbildungsverhältnisse eine Mindestvergütung für Auszubildende eingeführt. Für diese neuen Berufsausbildungsverhältnisse kommt die Geringverdienergrenze nicht mehr zur Anwendung. Somit hat die Geringverdienergrenze keine praktische Bedeutung mehr.

 
Achtung

Geringverdienergrenze nicht verwechseln mit Entgeltgrenze bei Minijobs

Die Geringverdienergrenze ist nicht zu verwechseln mit der Geringfügigkeitsgrenze, die für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gilt.

Die Geringverdienergrenze ist nur für die Dauer der Berufsausbildung von Bedeutung. Beträgt das monatliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt nicht mehr als 325 EUR, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein.[1] Der Arbeitgeber muss auch die Arbeitnehmeranteile übernehmen und darf sie nicht vom Entgelt des Auszubildenden einbehalten.

Bei allen anderen versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, die nicht zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, werden die Beiträge vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich je zur Hälfte getragen. Das gilt dann auch bei einem Entgelt von nicht mehr als 325 EUR monatlich. Allerdings sind bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt im Übergangsbereich zwischen 556,01 EUR und 2.000 EUR Besonderheiten bei der Beitragstragung zu beachten. Diese führen zu einer verminderten Beitragsbelastung der Arbeitnehmer.

[1] § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV.

2 Durchschnittlicher Zusatzbeitrag

Für den Personenkreis der Geringverdiener ist in der Krankenversicherung nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz[1], sondern der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz[2] maßgebend. Der Arbeitgeber ist auch hier verpflichtet, diesen alleine zu tragen.

 
Achtung

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag fällt immer an

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz muss auch dann entrichtet werden, wenn die Krankenkasse des Auszubildenden keinen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz erhebt.

[1] § 242 SGB V.
[2] § 242a SGB V.

3 Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung

Bei Geringverdienern ist der Arbeitgeber verpflichtet, auch den Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung i. H. v. 0,6 % alleine zu tragen.

4 Ermittlung der Geringverdienergrenze für Teilmonate

Wird das Arbeitsentgelt nur für Teilmonate gezahlt, z. B. bei Beginn oder Ende der Beschäftigung im Laufe eines Monats, ist eine entsprechende anteilige Geringverdienergrenze nach folgender Formel zu ermitteln:

 
325 EUR × Tage des Teilmonatszeitraums  
30  

5 Einmalzahlung

Der Grenzwert von 325 EUR kann durch eine Einmalzahlung in einzelnen Monaten überschritten werden. In diesem Fall tragen Auszubildender und Arbeitgeber den Beitrag von dem 325 EUR übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts grundsätzlich jeweils zur Hälfte.[1] Der Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt dabei die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (seit 2015: 7,3 %) zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes in der Krankenversicherung. Der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt ebenfalls 7,3 % zzgl. der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (2025: 1,25 %). Der Auszubildende trägt darüber hinaus den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung i. H. v. 0,6 % allein, soweit dieser auf den Anteil des Entgelts fällig ist, der den Betrag von 325 EUR übersteigt. Die auf das Arbeitsentgelt bis zum Grenzwert von 325 EUR entfallenden Beiträge, einschließlich des Beitragszuschlags zur Pflegeversicherung und des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur Krankenversicherung, trägt der Arbeitgeber allein.

 
Praxis-Beispiel

Überschreiten durch Einmalzahlung

Eine kinderlose Auszubildende (23 Jahre) erhält monatlich ein laufendes Arbeitsentgelt i. H. v. 300 EUR. Im Dezember erhält sie zusätzlich ein Weihnachtsgeld i. H. v. 200 EUR.

Ergebnis: Zunächst trägt der Arbeitgeber aus dem Grenzwert von 325 EUR den Gesamtsozialversicherungsbeitrag – inklusive Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung und des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes in der Krankenversicherung – alleine. Aus den verbleibenden 175 EUR werden die Beiträge im Dezember zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung jeweils hälftig zulasten der Auszubildenden und des Arbeitgebers berechnet. Zusätzlich hat die Auszubildende den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung i. H. v. 0,6 % berechnet aus 175 EUR alleine zu tragen.

Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn der Grenzwert durch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt überschritten wird. Hat während des Monats, dem die Einmalzahlung zuzuordnen ist, teilweise oder vollständig Beitragsfreiheit vorgelegen (z. B. wegen Krankengeldbezug), kann die Einmalzahlung nicht für sich allein betrachtet werden. Vielmehr ist in diesen Fällen für die ausgefallene laufende Ausbildungsvergütung eine fiktive Vergütung anzusetzen. Das bedeutet, dass für die beitragsfreie Zeit fiktiv die laufende Ausbildungsvergütung anzusetzen ist. Überschreitet die Einmalzahlung ...

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