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Geringfügige Beschäftigung im Verein – arbeitsrechtliche ... / Zusammenfassung

Stephan Wilcken
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In jedem Betrieb, auch in Vereinen, gibt es Tätigkeiten, die nicht ständig zu erbringen sind, sondern die nur sporadisch, aber immer wiederkehrend vorkommen, beispielsweise Reinigungsarbeiten, Tätigkeiten in der Buchhaltung oder im Sekretariat. Es gibt weitere Tätigkeiten, die nur kurzfristig und nicht regelmäßig wiederkehrend vorkommen, etwa die Vorbereitung und Durchführung einer Jubiläumsveranstaltung.

In diesen Fällen kann es sinnvoll sein, geringfügig Beschäftigte anzustellen. Diese unterscheiden sich von den "normalen" Beschäftigten alleine dadurch, dass sie sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlich besonders behandelt werden, wenn die entsprechend nachfolgend dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Auch geringfügig Beschäftigte sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts. Für sie gelten alle arbeitsrechtlichen Vorschriften.

 

Die 5 häufigsten Fallen

1. Der Verein schließt einen mündlichen Arbeitsvertrag über eine kurzfristige Beschäftigung

Auch die geringfügig beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterliegen den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben. Für die kurzfristige Beschäftigung, die ja befristet ist, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz: Der Vertrag muss zur Wirksamkeit der Befristung vor Arbeitsbeginn schriftlich abgeschlossen sein! Ein nur mündlich geschlossener befristeter Arbeitsvertrag ist unwirksam ausschließlich bezüglich der befristeten Zeitdauer, er ist also ein unbefristeter Vertrag.

2. Sie zahlen dem Mitarbeiter neben der monat­lichen Vergütung ein Weihnachtsgeld

Bei der Beurteilung, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, wird geprüft, ob die Arbeitsentgeltgrenze von 520 Euro eingehalten wurde. Einmalige Zuwendungen werden dabei berücksichtigt und rechnerisch dem Monatsentgelt zugeschlagen. Ergi...

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