Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Geringfügig entlohnte Beschäftigung [Stand 2024]

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zusammenfassung

 
Begriff

Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt von nicht mehr als 538 EUR im Monat gelten als geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Häufig werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen auch als Minijob oder Aushilfsjob bezeichnet. Diese Beschäftigungen sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, von der sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen kann.

Arbeitsrechtlich gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften wie für Arbeitnehmer mit normaler Wochenarbeitszeit.

Die Bezüge aus einem Minijob können auf 3 Arten versteuert werden: Entweder mit dem Pauschsteuersatz von 2 % oder die Lohnsteuer wird mit 20 % pauschaliert oder der Arbeitslohn wird individuell nach den ELStAM des Arbeitnehmers versteuert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine wichtige Rechtsgrundlage, da geringfügig entlohnt Beschäftigte oftmals als Teilzeitbeschäftigte arbeiten. Damit kann zugleich ein Fall mittelbarer (Geschlechts-)Diskriminierung i. S. d. § 3 Abs. 2 AGG gegeben sein. Generell ist der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist auch auf geringfügig entlohnt Beschäftigte anwendbar.

Lohnsteuer: Einzelheiten zur Pauschalierung der Lohnsteuer für den Arbeitslohn regeln § 40a EStG, R 40a.1 LStR, H 40a.1 LStH und R 40a.2 LStR sowie H 40a.2 LStH.

Sozialversicherung: Die Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sind in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus § 7 SGB V, § 20 Abs. 1 SGB XI (im Umkehrschluss) und § 27 Abs. 2 SGB III. Die Rentenvers...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Prüf Office enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren