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Generalversammlung einer Wohnungsbau eG (Formen nach neu ... / 2.2.6.1 Regelung im GenG

Thomas Schlüter
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Das Genossenschaftsgesetz schreibt vor, dass – vorbehaltlich einer Satzungsbestimmung nach Satz 3 – Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder entscheiden über die Form

  1. der Versammlung nach Absatz 1 und
  2. der Erörterungsphase nach Absatz 1 Nummer 4 Buchst. a und b, falls eine Entscheidung für eine Versammlung im gestreckten Verfahren getroffen wurde (§ 43b Abs. 6 Satz 1 GenG).

Mögliche Kriterien für die Entscheidung können insbesondere sein:

  • Größe der Genossenschaft und Mitgliederstruktur,
  • personelle und technische Ausstattung der Geschäftsstelle der eG zur Durchführung alternativer Formen anstelle der Präsenzversammlung,
  • Vorrang der Präsenzversammlung nach der Satzung (entsprechend § 32 Abs. 2 Buchst. a MS ("… in der Regel unter physischer Anwesenheit und Teilnahme der Mitglieder an einem physischen Versammlungsort (Präsenzversammlung)…") bzw. nach Gesetz im Fall einer insbesondere nicht zustande kommenden Einigung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat (§ 43b Abs. 6 Satz 3 GenG).
 
Praxis-Beispiel

Präsenzversammlung

Nach den Erfahrungen während der Corona-Pandemie beraten Vorstand und Aufsichtsrat, in welcher Form die Mitgliederversammlung im Juni 2023 durchgeführt wird. Einhellige Ansicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats ist, in jedem Fall wieder eine Präsenzversammlung durchzuführen. Eine Mitgliederversammlung im gestreckten Verfahren oder eine reine virtuelle Mitgliederversammlung kommen daher nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für das Angebot einer hybriden Mitgliederversammlung liegen nach Einschätzung der Beteiligten bei der Genossenschaft im Hinblick auf die dafür notwendige elektronische Kommunikation (§ 43b Abs. 4 Nr. 1, 2 GenG) kurzfristig nicht vor. Auch die Möglichkeit, die...

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