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Generalversammlung einer Wohnungsbau eG (Formen nach neu ... / 2.2.3.1 Regelung im GenG

Thomas Schlüter
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Die virtuelle Versammlung findet – im Gegensatz zur Präsenzversammlung – ohne gemeinsame physische Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort statt (§ 43b Abs. 1 Nr. 2 GenG).

Das Gesetz sieht darüber hinaus vor, dass bei einer virtuellen Versammlung sichergestellt sein muss, dass

  1. der gesamte Versammlungsverlauf allen teilnehmenden Mitgliedern schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird und
  2. alle teilnehmenden Mitglieder ihre Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (§ 43b Abs. 3 Satz 1 GenG).

Die Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, wie die Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden können (§ 43b Abs. 3 Satz 2 GenG).[1]

Die virtuelle Versammlung nach Nummer 2 baut auf der bisher nach § 43 Abs. 7 GenG bestehenden Möglichkeit auf, Beschlüsse schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation zu fassen und damit Generalversammlungen auch ohne gemeinsame physische Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort zu ermöglichen. Die virtuelle Versammlung findet gänzlich ohne gemeinsame physische Anwesenheit am Versammlungsort statt – sowohl im Hinblick auf die Erörterungsphase als auch im Hinblick auf die Abstimmungsphase.[2]

Mindestbedingung einer virtuellen Versammlung ist, dass der gesamte Versammlungsverlauf für alle teilnehmenden Mitglieder mitgeteilt werden muss. Dies kann schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation erfolgen. Bei einer schriftlichen Mitteilung ist vor allem an den papiergebundenen Versand bzw. ein entsprechendes Umlaufverfahren zu denken. Die Möglichkeit der Mitteilung im Wege elektronischer Kommunikation ist weit zu verstehen. Sie kann durch audiovisuelle Übertragung erfo...

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