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Gebühren / 3 Rangordnung der Finanzmittelbeschaffung

Dipl.-Verww. (FH) Frank Schnelle
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§ 77 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) legt eine auf den ersten Blick nicht ganz eindeutig ablesbare Reihenfolge fest, nach der die Gemeinden die benötigten Finanzmittel erheben sollen.

Abgaben (wozu nach § 1 Abs. 1 KAG NRW Steuern, Gebühren und Beiträge gehören) haben die Gemeinden nach den gesetzlichen Vorschriften zu erheben. Danach haben die Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten, zunächst aus selbst zu bestimmenden Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen sowie im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

Bei der Finanzmittelbeschaffung haben die Kommunen auf die wirtschaftlichen Kräfte der Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen.

Die nordrhein-westfälische Regelung wird in der Regel dahingehend verstanden, dass die Erhebung von Abgaben, für die zwingende gesetzliche Regelungen bestehen, vor die Klammer gezogen wird, da die Kommunen hier keine (wesentlichen) Entscheidungsspielräume besitzen.

Als erste Einnahmequelle werden sodann die sonstigen Finanzmittel angeführt. Diese umfassen z. B. Mieten, Pachten, Kostenerstattungen Dritter, Zuwendungen, Bußgelder und Verkaufserlöse.

Soweit vertretbar und geboten, sind dann selbst zu bestimmende Entgelte heranzuziehen. Entgelte umfassen Einnahmen für erbrachte Leistungen. Diese Einnahmen können auf privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Basis erhoben werden, wobei begrifflich zu den öffentlich-rechtlichen Entgelten auch wieder Gebühren zählen. In Abgrenzung zu den Gebühren, die bereits unter Abgaben mit zwingend gesetzlichen Regelungen subsummiert werden, dürfte es sich hier um solche mit ei...

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