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GdW: Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) in ... / 6.2 Brennstoffe

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Die Emissionsfaktoren für die Brennstoffe sind in der Emissionsberichterstattungsverordnung EBeV veröffentlicht. Seit 1.1.2023 gilt die EBeV[1] 2030. Es sind für Heizöl und Erdgas minimale Abweichungen bei den Standardwerten der Emissionsfaktoren im Vergleich zu 2022 enthalten.

Für 2023 und die Folgejahre sind folgende heizwertbezogene Emissionsfaktoren angegeben:

 
Erdgas: 0,0558 t CO2/GJ bzw. 0,20088 kg/kWh
Heizöl S: 0,0797 t CO2/GJ bzw. 0,2869 kg/kWh
Heizöl EL: 0,074 t CO2/GJ bzw. 0,2664 kg/kWh
Flüssiggas: 0,0655 t CO2/GJ 0,2358 kg/kWh
Braunkohlebriketts: 0,0992 t CO2/GJ bzw. 0,3571 kg/kWh

Zu beachten ist, dass die Faktoren heizwertbezogen sind. Im Steuerrecht ist angelegt, dass der Energieversorger Energieträger, deren Energiegehalt in MWh angegeben wird, brennwertbezogen versteuern muss.[2] Nach BEHG fällt der CO2-Preis auf die versteuerte Energiemenge an. Nach Energieberichterstattungsverordnung EBeV werden die Emissionsfaktoren aber heizwertbezogen angegeben, weil nur aus dem Heizwert Emissionen resultieren. Beim Brennwert wird zusätzlich Energie aus der Kondensation des Dampfes im Abgas gewonnen, damit sind aber keine Emissionen verbunden. Die in der Rechnung angegebene Energiemenge ist also größer, als die mit dem heizwertbezogenen Emissionsfaktor zu multiplizierende Menge und muss folgerichtig umgerechnet werden.

Erdgas

Für die Brennstoffemissionen bei Erdgas wird deshalb die in der Rechnung angegebene brennwertbezogene Energiemenge mit einem Umrechnungsfaktor in die heizwertbezogene Energiemenge umgerechnet, bevor mit dem heizwertbezogenen Emissionsfaktor für Erdgas multipliziert wird.[3] Der Umrechnungsfaktor ist in der EBeV mit 3,2508 GJ/MWh angegeben, das entspricht nach Umrechnung[4] von GJ in kWh 0,903 kWh/kWh.

 
Praxis-Beispiel

Rechnung über 150.000 kWh Erdgas

...

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