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Funktionsverlagerung per Transferpaket (BB 2007, Heft 33, S. 1757)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 u. a. durch Einfügung von § 1 Abs. 3 n. F. AStG eine Regelung zur Besteuerung grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen eingeführt, zu deren Ausführung bereits der erste Entwurf der geplanten Rechtsverordnung vorliegt. Wie zuvor im Rahmen der Geschäftschancenlehre wird auch hier versucht, das durch Funktionsverlagerung übergehende Gewinnpotential als Bewertungseinheit zu behandeln, statt – internationalen Usancen folgend – die übergehenden (vor allem immateriellen) Wirtschaftsgüter einzeln zu bewerten. Dieser Ansatz muss schon denklogisch daran scheitern, dass ein unternehmerisches Potential nicht ohne zugehörige (Teil-)Unternehmen übertragen (aber auch bewertet) werden kann. Das neue Gesetz ersetzt den gesetzlichen Imperativ im Übrigen durch eine Beschreibung des Gesetzesziels in 13 Sätzen und entbehrt daher mit Sicherheit der nötigen Normenklarheit und Bestimmtheit.

I. Einleitung

Das Steuersubstrat auf der Flucht soll nach dem Willen der Bundesregierung im europäischen Steuerwettbewerb auch weiterhin nicht zurückgelockt werden (wie dies die europäischen Wettbewerber zunehmend tun). Der deutsche Gesetzgeber (als verlängerter Arm der Finanzverwaltung) will es vielmehr mit Gewalt halten, wie auch die Neuregelung der Funktionsverlagerung in § 1 Abs. 3 AStG n. F. i. d. F. der Unternehmensteuerreform 2008 zeigt[1].

Diese Neuregelung kann man als einen weiteren Höhepunkt deutscher Gesetzgebungstechnik bezeichnen[2]; der gesetzliche Imperativ wird durch eine – umständliche – Beschreibung der gesetzgeberischen Absicht ersetzt. Dies provoziert die Frage nach der verfassungsrechtlichen Bestimmtheit und Normenklarheit der Eingriffsnorm[3].

Bei Untersuchung dieser Frage fällt besonders ins Gewicht, dass der neue gesetzlich...

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