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Fristlose Kündigung wegen Datenlöschung

Stefan Wagner
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Der Verein als Arbeitgeber muss manches mal auch unangenehme Entscheidungen treffen. Dazu gehört auch die fristlose Kündigung von Mitarbeitern. In diesem Zusammenhang ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen von Bedeutung. Hier wurde zwar ein Fall verhandelt, der in einem Unternehmen vorgekommen war, er dürfte aber auch für den Verein als Arbeitgeber von großer Bedeutung sein.

Computerdaten sind ein ebenso wertvolles wie sensibles Gut. Darum stellt sich die Frage, wie der Verein als Arbeitgeber reagiert, wenn diese Daten wissentlich von Mitarbeitern gelöscht werden.

In dem vom Landesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall ging es um die Kündigung des Mitarbeiters eines EDV-Unternehmens. Dieser war seit 1. Januar 2009 als Account-Manager angestellt. In einer Zeit, als er mit seinem Arbeitgeber über die Abänderung bzw. Aufhebung seines Arbeitsvertrages diskutierte, löschte er an zwei Terminen im Jahre 2009 ca. 80 Dateien sowie weitere Objekte(E-Mails, Termine usw.)

Als der Arbeitgeber diese Löschungen kurz darauf entdeckte, kündigte er dem Mitarbeiter fristlos und hilfsweise ordentlich, ohne jedoch eine Abmahnung auszusprechen.

Keine fristlose Kündigung – wohl aber eine ordentliche

Das zuständige Arbeitsgericht hielt lediglich eine ordentliche Kündigung für zulässig. Das Landesarbeitsgericht Hessen hielt jedoch aufgrund des fehlerhaften Verhaltens des Mitarbeiters in diesem Fall eine fristlose Kündigung für gerechtfertigt.

Die Daten im Unternehmen, mit denen der Arbeitnehmer arbeitet, unterliegen der Verfügungsmacht des Arbeitgebers und ihre Löschung – zumal derart umfangreich – habe das Vertrauen in die Integrität des Mitarbeiters vollständig zerstört.

Das Gericht führt aus, dass eine eigenmächtige Löschung von Daten durch einen Arbeitnehmer mit den dadurch ergebenden Problemen und Konsequenzen gegenüber den Kunden einen erheblichen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten darstellt. Dem Arbeitnehmer muss es in dieser Situation klar sein, dass er durch sein Verhalten erheblich gegen seine Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber verstößt, und dass dies von dem Arbeitgeber keinesfalls hingenommen werden kann.

Damit liegen die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor. Eine Abmahnung, die sonst bei einer verhaltensbedingten Kündigung erforderlich ist, ist bei diesem Sachverhalt nicht erforderlich.

 

Fundstellen

•

LAG Hessen, Urteil v. 5.8.2013, Az.: 7 Sa 1060/10

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