Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Fristlose Kündigung wegen Datenlöschung

Stefan Wagner
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Der Verein als Arbeitgeber muss manches mal auch unangenehme Entscheidungen treffen. Dazu gehört auch die fristlose Kündigung von Mitarbeitern. In diesem Zusammenhang ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen von Bedeutung. Hier wurde zwar ein Fall verhandelt, der in einem Unternehmen vorgekommen war, er dürfte aber auch für den Verein als Arbeitgeber von großer Bedeutung sein.

Computerdaten sind ein ebenso wertvolles wie sensibles Gut. Darum stellt sich die Frage, wie der Verein als Arbeitgeber reagiert, wenn diese Daten wissentlich von Mitarbeitern gelöscht werden.

In dem vom Landesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall ging es um die Kündigung des Mitarbeiters eines EDV-Unternehmens. Dieser war seit 1. Januar 2009 als Account-Manager angestellt. In einer Zeit, als er mit seinem Arbeitgeber über die Abänderung bzw. Aufhebung seines Arbeitsvertrages diskutierte, löschte er an zwei Terminen im Jahre 2009 ca. 80 Dateien sowie weitere Objekte(E-Mails, Termine usw.)

Als der Arbeitgeber diese Löschungen kurz darauf entdeckte, kündigte er dem Mitarbeiter fristlos und hilfsweise ordentlich, ohne jedoch eine Abmahnung auszusprechen.

Keine fristlose Kündigung – wohl aber eine ordentliche

Das zuständige Arbeitsgericht hielt lediglich eine ordentliche Kündigung für zulässig. Das Landesarbeitsgericht Hessen hielt jedoch aufgrund des fehlerhaften Verhaltens des Mitarbeiters in diesem Fall eine fristlose Kündigung für gerechtfertigt.

Die Daten im Unternehmen, mit denen der Arbeitnehmer arbeitet, unterliegen der Verfügungsmacht des Arbeitgebers und ihre Löschung – zumal derart umfangreich – habe das Vertrauen in die Integrität des Mitarbeiters vollständig zerstört.

Das Gericht führt aus, dass eine eigenmächtige Löschung von Daten durch einen Arbeitnehmer mit den dadurch ergebende...

Dieser Inhalt ist unter anderem im der verein wissen enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: (Ge)Gründet!
(Ge)Gründet!
Bild: Haufe Shop

Anastasia Barner, Deutschlands jüngste Gründerin, gewährt mit ihrem Buch einen spannenden Blick hinter die Kulissen der Gründerszene. Sie erklärt, was es bedeutet zu gründen und nimmt dabei kein Blatt vor den Mund. Auch schwierige Themen wie Insolvenz, Burnout, Konsum und Vorurteile spricht sie an.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren