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Friedenspflicht [Stand 2022]

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Zusammenfassung

 
Begriff

Unter der Friedenspflicht ist die Verpflichtung der Tarifparteien zu verstehen, während des Laufs von Tarifverträgen solange keine Kampfmaßnahmen vorzunehmen, wie eine Materie tariflich geregelt ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die von den Tarifvertragsparteien zu erwartende Friedenspflicht ist eine tarifvertragsimmanente Pflicht, die nicht explizit gesetzlich geregelt ist. Die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vorgeschriebene dauerhafte Friedenspflicht ergibt sich aus § 74 Abs. 2 BetrVG.

Arbeitsrecht

Die Friedenspflicht hat zunächst die Verpflichtung der Tarifvertragsparteien zum Gegenstand, während der Laufzeit eines Tarifvertrags wegen seines Tarifinhalts keinen Arbeitskampf zu führen oder ihre Mitglieder zu einem Arbeitskampf aufzurufen. Daneben verpflichtet sie die vertragsschließenden Verbände, mit verbandsrechtlichen Mitteln ihre Mitglieder von unzulässigen Arbeitskampfmaßnahmen abzuhalten (sog. Einwirkungspflicht).

Die Friedenspflicht verbietet während der Laufzeit eines Tarifvertrags auch solche Kampfmaßnahmen, die erst die Änderung des Tarifvertrags nach seinem Ablauf bewirken sollen. Arbeitskampfmaßnahmen in diesem Zeitraum sind unzulässig, die sich auf ein Ziel richten, das in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit dem Tarifinhalt steht.

Der zeitliche und sachliche Umfang der Friedenspflicht kann durch Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien erweitert werden, allerdings nur unter Beachtung des Formerfordernisses des § 1 Abs. 2 TVG. So können sie die Friedenspflicht auf einen bestimmten Zeitraum nach Ablauf des Tarifvertrags erstrecken oder für mehrere Tarifverträge eine gemeinsame Friedenspflicht begründen. Eine Vereinbarung zur Friedenspflicht darf aber nicht zu einem (faktischen) Verzicht auf einen Arbeitskampf führen, dies wäre mit ...

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