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Freiheit und Gleichheit der Wahl zu Betriebsrat und Pers ... / b) Wahlwerbung durch Betriebs- und Personalräte

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Nicht anders als politische Wahlen sind Betriebsrats- und Personalratswahlen häufig Gegenstand intensiver Wahlwerbung. Sie geht von den Kandidaten für die Wahl aus, beschränkt sich aber nicht auf diese. Handelt es sich um gewerkschaftliche Listenkandidaten, entfaltet regelmäßig die betreffende Gewerkschaft eine intensive Werbetätigkeit. Nicht gewerkschaftliche Listen haben es da schwerer. Sie sind auf sich selbst angewiesen. Dieses strukturelle Ungleichgewicht kann Anlass für den bestehenden Betriebs- oder Personalrat sein, sich durch Wahlempfehlungen einzuschalten. Besonders nahe liegt das, wenn eine bisher Betriebs- oder Personalräte stellende gewerkschaftsunabhängige Liste sich bei einer Neuwahl einer Gewerkschaftsliste gegenüber sieht. Der bestehende Betriebs- oder Personalrat kann dann das Bedürfnis haben, die wahlberechtigten Arbeitnehmer auf die Erfolge seiner bisherigen Arbeit hinzuweisen und die Beibehaltung der bisherigen Zusammensetzung zu empfehlen.

Eine solche Wahlwerbung tangiert als Wahlbeeinflussung zwar die Freiheit der Wahl. Auf der anderen Seite stellt sie aber eine Form der Meinungsäußerung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar[13], die auch für Betriebsrats- und Personalratswahlen gilt.[14] Im Sinne des Grundsatzes der freien Wahl bloße Wahlaufrufe allein wegen ihrer möglichen Beeinflussungswirkung zu verbieten, lässt sich mit dem Schutz der Meinungsfreiheit nicht vereinbaren. Soweit die Werbung schriftlich in Form von Wahlbroschüren oder Informationsblättern erfolgt, genießt sie auch den Schutz der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Dieser erstreckt sich auf jede Publikation, die „in gedruckter und zur Verbreitung geeigneter und bestimmter Form am Kommunikationsprozess teilnimmt, und erfasst damit auch gruppeninterne Publikationen. Entscheiden...

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