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Fortbildung / Arbeitsrecht

Dr. Constanze Oberkirch
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1 Begriff der Fortbildung und Abgrenzung zur Weiterbildung

Die Begriffe Fort- und Weiterbildung werden in der Praxis häufig synonym verwendet. Der Gesetzgeber selbst unterscheidet aber zwischen beiden Begriffen insoweit, als die Fortbildung im BBiG geregelt und insbesondere in § 1 Abs. 4 BBiG gesetzlich definiert ist.

Gemäß § 1 Abs. 4 BBiG soll die berufliche Fortbildung es ermöglichen,

  1. die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
  2. die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

Die Fortbildung untergliedert sich somit in die Anpassungsfortbildung[1] und die Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung[2] (früher oft Aufstiegsfortbildung genannt).

Regelmäßig bezieht sich die Fortbildung daher auf konkrete Anforderungen im Rahmen der aktuellen beruflichen Tätigkeit und setzt einen Berufsabschluss voraus.

Die vom BBiG erfassten Fortbildungen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind in den §§ 53 ff. BBiG geregelt. Sie sind öffentliche Bildungsmaßnahmen, die mit einer Prüfung durch eine staatliche Stelle abgeschlossen werden und zur Führung der in § 53a BBiG festgelegten Titel (geprüfter Berufsspezialist, Bachelor Professional und Master Professional) berechtigen.

 
Wichtig

Weiterbildungen

Demgegenüber dient die Weiterbildung dazu, zusätzliche Qualifikationen zu erwerben, die nicht zwangsläufig mit dem aktuellen Berufsbild in Zusammenhang stehen müssen. Eine Weiterbildung kann grundsätzlich jederzeit und unabhängig von Beruf und Beschäftigungsverhältnis begonnen werden und ist allgemeiner gefasst. Gesetzliche Erwähnung findet die berufliche Weiterbildung in den §§ 81, 82 und 180 SGB III. Es handelt sich hierbei um einen Begriff aus dem Sozialrecht, wobei im SGB III vorrangig Fördermöglichkeit...

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