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Fortbildung / 7 Abschlüsse

Dr. Constanze Oberkirch
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Seit 2020 ist das BBiG reformiert und in Teilen neu gefasst worden.[1] Ziel war die Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung.

Aus der bisherigen beruflichen Aufstiegsfortbildung ist nach den §§ 53 ff. BBiG bzw. §§ 42–42i HwO die höherqualifizierende Berufsbildung geworden.

Mit dem Abschnitt zur "höherqualifizierenden Berufsbildung" werden 3 berufliche Fortbildungsstufen gesetzlich definiert. Jede Stufe erhält eine eigenständige Abschlussbezeichnung. Die erste Stufe ist der "Geprüfte Berufsspezialist"[2], die zweite Stufe stellt der "Bachelor Professional"[3] dar und als abschließende dritte Stufe wird der "Master Professional"[4] eingeführt. Jede Fortbildungsstufe baut dabei inhaltlich auf einer abgeschlossenen Berufsausbildung und/oder dem Abschluss der vorherigen Fortbildungsstufe und einer mehrjährigen Praxis auf, setzt aber keine Studienbefähigung voraus.[5] Neben diesen Fortbildungsstufen gibt es unverändert den "Meister". Wer die Meisterprüfung bestanden hat, darf sich zugleich "Master Professional" nennen. Im Gegenzug ersetzt die Prüfung für den Master Professional aber nicht die Meisterprüfung.

[1] BT-Drucks. 19/10815; 19/12798; 19/13175 Nr. 16 und 19/14431.
[2] §§ 53a Abs. 1 Nr. 1; 53b BBiG; §§ 42a Abs. 1 Nr. 1; 42b HwO.
[3] §§ 53a Abs. 1 Nr. 2; 53c BBiG; §§ 42a Abs. 1 Nr. 1; 42c HwO.
[4] §§ 53a Abs. 1 Nr. 3; 53d BBiG; §§ 42a Abs. 1 Nr. 1; 42d HwO.
[5] BT-Drucks. 19/10815, S. 64 ff.

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