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Forderungsvereinnahmung in der Insolvenz bei Eigenverwaltung (BB 2018, Heft 48, S. 2854)

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Einführung

BFH, Urteil vom 27.9.2018, V R 45/16

ECLI:DE:BFH:2018:U.270918.VR45.16.0

Volltext des Urteils: BBL2018-2709-1 unter www.betriebs-berater.de

InsO § 38, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 270 Abs. 1; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 16, § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 S. 2; MwStSystRL Art. 90, Art. 273

1 Amtlicher Leitsatz

Vereinnahmt der Insolvenzschuldner im Rahmen der Eigenverwaltung das Entgelt für eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführte Leistung, begründet dies eine Masseverbindlichkeit i. S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Fortführung des BFH-Urteils vom 9. Dezember 2010 V R 22/10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996 [BB 2011, 1507 m. BB-Komm. Wagner/Köhler]).

2 Sachverhalt

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter in einem zweiten Insolvenzverfahren der I-GmbH (GmbH), die ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) versteuerte.

Im Streitjahr 2012 wurde am 1. August 2012 über das Vermögen der GmbH ein erstes Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung gemäß § 270 der Insolvenzordnung (InsO) angeordnet. Im eröffneten Verfahren vereinnahmte die GmbH Entgelte für Leistungen, die sie bereits zuvor erbracht hatte. Sie ging davon aus, dass die Steuer für diese Leistungen bei der Berechnung der sich für dieses Jahr ergebenden Insolvenzforderung zu berücksichtigen sei. Mit Beschluss vom 24. Januar 2013 wurde ein Insolvenzplan bestätigt und das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 12. Februar 2013 aufgehoben.

Im Anschluss an eine Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt – FA –) davon aus, dass die Steuer für die Leistungen, die die GmbH bereits vor Insolvenzeröffnung erbracht hatte, für die die GmbH die Entgelte aber erst nach Insolvenzeröffnung im Verfahren vereinnahmt hatte, nach dem Urteil des Bunde...

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