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Fondsgesellschaften – Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit – Überschreiten privater Vermögensverwaltung (BB 2017, Heft 41, S. 2403)

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Einführung

BFH, Urteil vom 8.6.2017, IV R 30/14

ECLI:DE:BFH:2017:U.080617.IVR30.14.0

Volltext des Urteils: BBL2017-2197-2 unter www.betriebs-berater.de

EStG § 15 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 22 Nr. 3, § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V. m. § 16; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2, § 10a S. 2 GewStG (vom 1.1.2004 bis 18.12.2006 Satz 4; heute Satz 6); AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 40 Abs. 2

1 Amtliche Leitsätze

1. Besteht das Geschäftskonzept einer Fondsgesellschaft (GmbH & Co. KG) in dem Ankauf, der Vermietung und dem Verkauf beweglicher Wirtschaftsgüter, ist eine Verklammerung dieser Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit rechtlich nur dann zulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der vermieteten (verleasten) Wirtschaftsgüter erzielen lässt (insoweit inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 8. Juni 2017 IV R 6/14).

2. Die Verklammerung der Teilakte bedingt, dass die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten wird.

2 Sachverhalt

A. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Ende des Jahres 2003 in der Rechtsform einer KG gegründete Fondsgesellschaft, die sich seit Februar 2010 in Liquidation befindet.

Unternehmensgegenstand der Klägerin war die Verwaltung, die Nutzung und die Veräußerung von Containern aller Art. An der Klägerin waren zunächst als Komplementärin die A-1 GmbH sowie als Gründungskommanditisten die X GmbH, zwischenzeitlich umbenannt in Y GmbH (A-Gesellschaft), die Z GmbH & Co. KG und die T GmbH beteiligt. In der Folgezeit haben sich weitere 136 Kommanditisten an der Klägerin beteiligt. Die A-1 GmbH war von der Geschäftsführung gesellschaftsvertraglich ausgeschlossen. Diese oblag allein der A-Gesellschaft. Mit Gesellschafterbeschluss vom . . . Februar 2010 ...

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