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FG Köln: Nachweis der ausländischen KSt-Vorbelastung der vereinnahmten Dividendenzahlungen (BB 2012, Heft 49, S. 3053)

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Einführung

FG Köln, Urteil vom 27.8.2012, 2 K 2241/02, Rev. eingelegt (Az. BFH I R 69/12)

Volltext des Urteils: BBL2012-3053-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Leitsätze (des Kommentators)

1. Ein auf Unionsrecht basierender Anspruch des inländischen Steuerpflichtigen auf Anrechnung der auf den Gewinnausschüttungen einer ausländischen Gesellschaft ruhenden Körperschaftsteuervorbelastung besteht nur, wenn der konkrete Umfang dieser Vorbelastung vom Anspruchsteller nachgewiesen wird.

2. Die Steuerbehörden des Ansässigkeitsstaats des Anteilseigners sind befugt, die Vorlage von Belegen zu verlangen, anhand derer sie eindeutig und genau überprüfen können, ob die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Steuergutschrift vorliegen.

3. Eine – mangels vergleichbarer Regelungen zur Eigenkapitalgliederung- bzw. Verwendung im Ansässigkeitsstaat der ausschüttenden Kapitalgesellschaft – nur rein rechnerisch abgeleitete Höhe der Körperschaftsteuervorbelastung hat nicht die für eine Erstattung erforderliche Beweis- bzw. Aussagekraft.

4. Aus der Vorlage der Bescheinigung eines ausländischen Kreditinstituts folgt für sich genommen keine entsprechende Beweiskraft hinsichtlich der ermittelten Beträge, solange diese keine überprüfbaren Berechnungen der tatsächlichen Körperschaftsteuervorbelastung enthält, sondern im Wesentlichen auf "Annahmen" und "Unterstellungen" beruht.

2 Sachverhalt

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und ggf. in welcher Höhe für ausländische Dividenden Körperschaftsteuer nach § 36 EStG a. F. anzurechnen ist.

Die Kläger sind Erben nach dem am . . . 1997 verstorbenen A.

Der Einkommensteuerbescheid 1995 für A vom 16.2.1998 und der Einkommensteuerbescheid 1996 vom 7.9.1998 stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO. Der Einkommensteuerbescheid 1997 für A vom...

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