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FG Düsseldorf: Zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums und seiner Rechtsfolgen bei einer schenkweisen Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt und anschließender Weiterveräußerung nach Ablösung des Nießbrauchs im Kontext des § 17 EStG (BB 2025, Heft 45, S. 2608)

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Einführung

FG Düsseldorf, Urteil vom 4.9.2025 - 9 K 2034/24 E

ECLI:DE:FGD:2025:0904.9K2034.24E.00

Volltext der Entscheidung: BBL2025-2608-1 unter www.betriebs-berater.de

AO § 39; EStG § 17 Abs. 2

Leitsätze (des Kommentators)

1. Nach § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem Eigentümer zuzurechnen.

2. Der Nießbraucher eines Gesellschaftsanteils erlangt ausnahmsweise dann wirtschaftliches Eigentum, wenn er zivilrechtlich einem Gesellschafter gleichzustellen ist oder wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abreden alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann.

3. Definieren die vereinbarten Restriktionen lediglich das tatsächlich Erworbene (belastetes Eigentum), so genügen sie weder je für sich noch in ihrer Kumulation, um wirtschaftliches Eigentum des Vorbehaltsnießbrauchers zu begründen.

Sachverhalt

Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten und wenden sich gegen die Einkommensteuer 2022. Die Beteiligten streiten darüber, ob im Rahmen der Weiterveräußerung von Gesellschaftsanteilen durch den Kläger bei der Besteuerung nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG)[, ] die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind.

Der Kläger erwarb von A. (nachfolgend "Schenker" genannt) mit notariell beurkundetem Vertrag vom 00.00.2014 (Geschäftsanteilsübertragungsvertrag) unentgeltlich den Großteil – d. h. vier von fünf – der von jenem gehaltenen Geschäftsanteile an der T. S. GmbH (im Weiteren "Gesellschaft" genannt). Die übrigen Geschäftsanteile wurden im Zeitpunkt der Übertragung von acht weiteren Gesellschaftern gehalten. Die ursprünglichen Anschaffungskosten der übertragenden Anteile des Schenkers betrugen EUR . . . . Vor der Veräußerung in 2014 war der Schenker unmittelbar zu mehr als 1 % ...

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