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Familienversicherung / 6 Überwiegender Unterhalt/Haushaltsaufnahme

Stefan Seitz
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Die Familienversicherung für Stiefkinder und Enkel erfordert entweder die Aufnahme in den Haushalt des Mitglieds oder den überwiegenden Unterhalt durch das Mitglied.[1] Ausgenommen hiervon sind nur Kinder von familienversicherten Kindern.

[1] § 10 Abs. 4 SGB V.

6.1 Haushaltsaufnahme

In den Haushalt ist das Stief-/Enkelkind dann aufgenommen, wenn eine auf längere Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft zwischen dem Mitglied und dem Stief-/Enkelkind gegeben ist. Zusätzlich muss das Stief-/Enkelkind innerhalb der Familiengemeinschaft versorgt und betreut werden.

6.2 Überwiegender Unterhalt

Ein überwiegender Unterhalt ist nur zu prüfen, wenn das Stief-/Enkelkind mit dem Mitglied nicht in häuslicher Gemeinschaft lebt.

Das Mitglied hat einen Angehörigen dann überwiegend unterhalten, wenn es mehr als die Hälfte von dessen Unterhaltsbedarf aus seinem Einkommen aufgebracht hat.

6.2.1 Unterhaltsbedarf

Der Unterhaltsbedarf für Stief- und Enkelkinder richtet sich nach dem sächlichen Existenzminimum gemäß § 1612a BGB und wird alle 2 Jahre durch die Mindestunterhaltsverordnung neu festgelegt.[1] Seit dem 1.1.2026 beläuft sich der Mindestunterhalt auf folgende Werte:

 
Altersstufe Monatlicher Mindestunterhalt
0 bis 5 Jahre 486 EUR
6 bis 11 Jahre 558 EUR
12 bis 17 Jahre 653 EUR
ab 18 Jahre 697 EUR (gem. aktueller Düsseldorfer Tabelle)

Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

[1] § 1 Mindestunterhaltsverordnung.

6.2.2 Feststellung des überwiegenden Unterhalts

Das Mitglied hat ein von ihm getrennt lebendes Stief- oder Enkelkind dann überwiegend unterhalten, wenn es mehr als die Hälfte von dessen Mindestunterhalt aus seinem Einkommen zugunsten des Kindes aufgebracht hat. Ob das Stief- oder Enkelkind selbst über Einkünfte verfügt oder ihm solche einschließlich etwaiger Unterhaltsleistungen von anderer Seite zur Verfügung steh...

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