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Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte [Stand 2021] / 5 Anrechnung von Fahrtkostenzuschüssen

Rainer Hartmann
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Auf die Entfernungspauschale sind steuerfreie und pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen anzurechnen.[1] Dies gilt für sämtliche (Geld-)Zuschüsse und Sachbezüge aus der unentgeltlichen bzw. verbilligten Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.[2] Die Kürzung umfasst außerdem

  • die Steuerfreiheit für Arbeitgeberleistungen (Sachbezüge und Geldzuschüsse) zu Fahrten im Personennahverkehr, auch soweit es sich um Privatfahrten des Arbeitnehmers handelt.
  • die mit 15 % pauschal besteuerten Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers bei Benutzung anderer Verkehrsmittel, etwa dem eigenen Pkw zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und
  • den mit 15 % pauschal besteuerten geldwerten Vorteil für die Benutzung von Dienstwagen zu den Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte.
 
Praxis-Beispiel

Anrechnung von Fahrtkostenzuschüssen auf die Entfernungspauschale

Ein Arbeitnehmer mit einer 5-Tage-Woche benutzt für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (kürzeste Straßenverbindung 15 km) ausschließlich öffentliche Verkehrsmittel. Das Jahresabo hierfür kostet 1.000 EUR. Der Arbeitgeber leistet einen Zuschuss i. H. v. 500 EUR.

Ergebnis: Der Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers zu öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr ist steuerfrei. Für die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale ergibt sich diese Berechnung:

 
220 Tage x 15 km x 0,30 EUR 990 EUR
Abzgl. steuerfreier Arbeitgeberzuschuss - 500 EUR
Abziehbare Werbungskosten 490 EUR

Fahrtkostenzuschuss mindert die auf 4.500 EUR gedeckelte Entfernungspauschale

Ist der Höchstbetrag von 4.500 EUR zu beachten[4], muss die Anrechnung der steuerfreien Arbeitgeberleistungen bei Jobtickets von dem ...

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