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EuGH: Wettbewerbswidrigkeit von Kartellabsprachen auch bei illegaler Tätigkeit des Konkurrenten (BB 2013, Heft 21, S. 1233)

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Einführung

EuGH, Urteil vom 7.2.2013, Rs. C-68/12 Protimonopolný úrad Slovenskej republiky gegen Slovenská sporitel'a a.s.

Volltext des Urteils: BBL2013-1233-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Tenor

1. Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein Unternehmen, das durch eine Kartellabsprache, die eine Wettbewerbseinschränkung bezweckt, benachteiligt ist, zum Zeitpunkt dieser Absprache angeblich illegal auf dem relevanten Markt tätig war, für die Frage unerheblich ist, ob diese Absprache eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung darstellt.

2. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass es für die Bejahung des Vorliegens einer den Wettbewerb beschränkenden Vereinbarung nicht notwendig ist, das persönliche Handeln des satzungsgemäßen Vertreters eines Unternehmens oder die in Form einer Vollmacht erteilte persönliche Zustimmung dieses Vertreters zum Handeln eines seiner Mitarbeiter, der an einem wettbewerbswidrigen Treffen teilgenommen hat, nachzuweisen.

3. Art. 101 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass er auf eine nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotene Vereinbarung nur dann anwendbar ist, wenn das Unternehmen, das sich auf diese Bestimmung stützt, nachgewiesen hat, dass die vier kumulativen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.

2 Sachverhalt

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 101 AEUV. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Protimonopolný úrad Slovenskej republiky (Kartellamt der Slowakischen Republik, im Folgenden: Protimonopolný úrad) und der Slovenská sporitel'a a.s. (im Folgenden: Slovenská sporitel'a) über das Verhalten dreier Banken, bei dem es sich nach Ansicht dieses Amts um eine Vereinbarung zur Einschränkung des Wettbewerbs handelt.

In der Slowakei gilt im Bereich des Wettbewerbs das Gesetz Nr. 136/2001 über den Wettb...

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