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EuGH: Schadensort bei wirtschaftlicher Einheit von Mutter- und Tochtergesellschaft (BB 2024, Heft 45, S. 2573)

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Einführung

EuGH, Urteil vom 4.7.2024 - C-425/22, MOL Magyar Olaj- és Gázipari Nyrt. gegen Mercedes-Benz Group AG

ECLI:EU:C:2024:578

Volltext der Entscheidung: BBL2024-1665-2 unter www.betriebs-berater.de

Tenor

Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" nicht den Sitz der Muttergesellschaft umfasst, wenn diese eine Klage auf Ersatz von Schäden erhebt, die ausschließlich ihren Tochtergesellschaften durch das wettbewerbswidrige Verhalten eines Dritten, das eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV darstellt, entstanden sind; dies gilt auch dann, wenn geltend gemacht wird, dass die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaften derselben wirtschaftlichen Einheit angehörten.

VO (EU)Nr. 1215/2012 Art. 7 Nr. 2;AEUVArt. 101

Aus den Gründen

 

Rz. 1-8

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1). . . .

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

 

Rz. 9

MOL, ein in Ungarn ansässiges Unternehmen, hält Kontrollbeteiligungen an mehreren, in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften, und zwar an der in Ungarn ansässigen Moltrans Kft., der in Kroatien ansässigen INA d.d., den in Italien ansässigen Panta Distribuzione SpA und Nelsa Srl, der in Österreich ansässigen Roth Energie GmbH und der in der Slowakei ansässigen Slovnaft a.s.

 

Rz. 10

Am 19. Juli 2016 erließ die Europä...

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