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Essenszuschuss [Stand 2022] / 1 Essenszuschuss ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

Rainer Hartmann
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1.1 Mahlzeiten in betriebseigener Kantine

Werden arbeitstägliche Mahlzeiten im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt gewährt, so handelt es sich um einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug. Hierfür werden amtliche Werte festgesetzt:

  • für ein Mittag- oder Abendessen je 3,57 EUR (2021: 3,47 EUR),
  • für ein Frühstück 1,87 EUR (2021: 1,83 EUR).

Diese amtlichen Werte gelten auch für Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende.

Sind die Mahlzeiten für den Arbeitnehmer kostenlos, ist der Sachbezug als geldwerter Vorteil für diese zu erfassen. Leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung, ist der folgende (positive) Unterschiedsbetrag anzusetzen:

 
  Sachbezugswert
- Zuzahlung des Arbeitnehmers zur Mahlzeit (einschließlich Umsatzsteuer)
= Geldwerter Vorteil (positiver Unterschiedsbetrag)

Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns ist der Tageswert mit der entsprechenden Zahl der Tage des Lohnzahlungszeitraums zu vervielfachen. Für die Erhebung der Lohnsteuer (ggf. einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) kann der Arbeitgeber zwischen der Regelbesteuerung nach den ELStAM und der Pauschalbesteuerung wählen.

1.2 Mahlzeiten in fremdbewirtschafteten Kantinen

Erbringt der Arbeitgeber gegenüber betriebsfremden Einrichtungen Geldleistungen zur unentgeltlichen bzw. verbilligten Abgabe der Mahlzeiten, gelten für die Erfassung des lohnsteuerpflichtigen Vorteils dieselben Regelungen, die auch bei der Zuschussgewährung in Form von Essenmarken zu beachten sind.

Der Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte setzt unmittelbare vertragliche Abmachungen zwischen Arbeitgeber und dem Betreiber der die Mahlzeiten gewährenden Einrichtung voraus. Nicht erforderlich ist, dass der Gastwirt unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnet. Bei der Einschaltung von Essenmarken-Emittenten sind auch mittelbare vertragliche Beziehungen ausreichend. Die Einzelheiten sind unter Essenmarken dargestellt.

...

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