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Erziehungsgeld [Stand 2024] / 3 Höhe des Erziehungsgeldes

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Das Erziehungsgeld beträgt höchstens 450 EUR monatlich, wenn es bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes beantragt wird (Budget), sonst höchstens 300 EUR (Regelbetrag), § 5 Abs. 1 BErzGG. Kein Anspruch auf das Budget besteht bei mehr als 22.086 EUR (Paare) bzw. 19.086 EUR (Alleinerziehende) pauschaliertem Nettojahreseinkommen. Soweit Erziehungsgeld nicht für volle Monate zu zahlen ist, wird für jeden Kalendertag 1/30 des jeweiligen Monatsbeitrags in Ansatz gebracht.

Im Übrigen findet eine Begrenzung des Erziehungsgeldes nach der Einkommenshöhe statt: In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes entfällt das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen bei Verheirateten, die nicht dauernd getrennt leben, 30.000 EUR, bei anderen 23.000 EUR übersteigt. Bei eheähnlicher Gemeinschaft gelten die Einkommensgrenzen für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben. Maßgeblich sind die Verhältnisse bei Antragstellung.

Beziehen Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben (oder Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft), mehr als 16.500 EUR Jahreseinkommen, andere Berechtigte mehr als 13.500 EUR Jahreseinkommen, so findet ab dem siebten Lebensmonat des Kindes eine Einkommensanrechnung i. H. v. 5,2 % (Regelbetrag) bzw. 7,2 % (Budget) des die Einkommensgrenze übersteigenden Betrags statt.

Die Grenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines Ehegatten, für das dem Grunde nach Anspruch auf Kindergeld besteht, um 3.140 EUR.

Wie das Einkommen zu ermitteln ist, ist in § 6 BErzGG eingehend geregelt. Grundsätzlich ist die Einkommensermittlung an die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes angelehnt. Zu ermitteln ist das voraussichtliche Einkommen im Bezugsjahr (§ 6 Abs. 2 BErzGG). Bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit ist das Bruttoentgelt abzüglich der Werb...

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