Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

(Erneute) Neufassung des Realteilungserlasses – Update zu BB 2017, 363 ff. (BB 2019, Heft 05, S. 239)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zusammenfassung

 
Überblick

Am 19.12.2018 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Neufassung des Schreibens zur Realteilung veröffentlicht (zur letzten Neufassung vgl. schon Heß, BB 2017, 363 ff.). Darin greift die Verwaltung vor allem die neuere Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen einer "echten" und einer "unechten" Realteilung auf und legt die daraus zu ziehenden Folgerungen dar. Auch zu weiteren Aspekten wie der Realteilung unter Verwendung einer doppelstöckigen Struktur wird Stellung genommen. Im nachfolgenden Beitrag werden die wesentlichen Änderungen des mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten Schreibens einer ersten Analyse unterzogen.

I. Einführung

Am 19.12.2018 hat das BMF eine Neufassung des Schreibens zur Realteilung veröffentlicht.[1] Durch die jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung sah sich die Finanzverwaltung damit nur zwei Jahre nach der letzten Überarbeitung[2] dieses sog. Realteilungserlasses zu einer erneuten Kurskorrektur gezwungen.

Der BFH hatte zunächst mit Urteil vom 16.3.2017[3] zur sog. echten Realteilung der kurz zuvor verlautbarten Verwaltungsmeinung offen widersprochen, indem er entschieden hatte, dass die Grundsätze der Realteilung sowohl für die Auflösung der Mitunternehmerschaft und Verteilung des Betriebsvermögens (echte Realteilung) als auch für das Ausscheiden (mindestens) eines Mitunternehmers unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen aus einer zwischen den übrigen Mitunternehmern fortbestehenden Mitunternehmerschaft (unechte Realteilung) gelten würden. Ob im Einzelfall eine echte oder eine unechte Realteilung vorliege, richte sich danach, ob die Mitunternehmerschaft aufgelöst werde oder ob sie fortbestehe und nur (mindestens) ein Mitunternehmer unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen ausscheide.

Wenige Tage später unt...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Betriebsberater enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Shop

Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexware
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren