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Ermittlung des Gewerbeertrags aus der Veräußerung von Anteilen an mehrstöckigen Personengesellschaften (BB 2007, Heft 40, S. 2152)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Dieser Beitrag befasst sich mit den im Wesentlichen ungeklärten Rechtsfolgen in den Fällen, in denen Anteile an der Obergesellschaft einer doppelstöckigen gewerblichen Personengesellschaft veräußert werden und der Kaufpreis ganz oder zum Teil für stille Reserven der Untergesellschaft gezahlt wird. Von zentraler Bedeutung ist dabei, ob insoweit ein Veräußerungsgewinn der Untergesellschaft entsteht. Die praktische Auswirkung dieses Problems auf den einzelnen Fall ist von dem Umstand abhängig, wo sich vortragsfähige Fehlbeträge befinden – bei der Ober- oder der Untergesellschaft. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass, soweit bei der Veräußerung stille Reserven der Untergesellschaft aufgedeckt werden, der Veräußerungsgewinn gewerbesteuerlich der Untergesellschaft zuzurechnen ist.

I. Einleitung

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.1.2002 u. a. § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG eingeführt. Die Vorschrift lautet:

Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe (. . .) des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, (. . .) soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

Beispielsfall:

An der Produktiv GmbH & Co KG (Untergesellschaft) ist die Holding GmbH & Co KG (Obergesellschaft) als alleinige Kommanditistin beteiligt. Deren Kommanditisten sind die natürliche Person A und die GmbH G zu gleichen Teilen. Diese sind in gleichem Maße Gesellschafter der Komplementärin der Obergesellschaft. Die Komplementärgesellschaften selbst sind am jeweiligen Vermögen nicht beteiligt. Sie erhalten lediglich eine Haftungsvergütung. Für die Untergesellschaft ist ein vortragsfähiger Fehlbetrag von 1 Mio. EUR gesondert festgestellt (§ 10 a S. 6 GewStG).

Die Handelsbil...

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