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Erleichterte Beschlussfassung im Umlaufverfahren während der COVID-19-Pandemie (BB 2020, Heft 21, S. 1163)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Durch das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27.3.2020 hat der Gesetzgeber u. a. die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH im Umlaufverfahren erleichtert. Abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG bedarf es hierfür nun nicht mehr der Zustimmung aller Gesellschafter. Der Beitrag erläutert, welche Vorgaben stattdessen bei der Beschlussfassung im Umlaufverfahren zu beachten sind, insbesondere mit Blick auf den Schutz der Minderheitsgesellschafter.

I. Ausgangslage

Die Beschlüsse der Gesellschafter einer GmbH werden grundsätzlich in Gesellschafterversammlungen gefasst, § 48 Abs. 1 GmbHG. Nach § 48 Abs. 2 GmbHG kann auf die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung jedoch verzichtet werden, wenn entweder sämtliche Gesellschafter dem Beschlussantrag in Textform zustimmen oder sich zumindest mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen zu der Beschlussvorlage einverstanden erklären. Dabei genügt das stillschweigende Einverständnis, welches nach überwiegender Auffassung dann anzunehmen ist, wenn sich sämtliche Gesellschafter an der Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe beteiligen.[1]

Gemeinsam ist beiden Varianten, dass sie die Beteiligung aller Gesellschafter an der Beschlussfassung im Umlaufverfahren bzw. ihr Einverständnis hiermit verlangen. Dies umfasst auch Gesellschafter, die an der konkreten Beschlussfassung wegen eines Stimmverbots überhaupt nicht teilnehmen können.[2] Die Satzung kann hiervon abweichen und die Zulassung des Umlaufverfahrens durch Mehrheitsbeschluss oder sogar durch Beschluss einer Gesellschafterminderheit vorsehen.[3] Allerdings finden sich derartige Regelungen in der Praxis nur sehr selten. In allen anderen Fällen bleibt es d...

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