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Erläuterungen des Inhalts der Kontenrahmen-Klassen / 15 Noch nicht abgerechnete Betriebskosten

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Unter dieser Kontengruppe werden die am Abschlussstichtag noch nicht mit den Mietern abgerechneten umlagefähigen Betriebskosten erfasst. Wegen der am Bilanzstichtag noch ausstehenden Abrechnung ist eine Buchung der Kosten in der Kontengruppe 20 "Forderungen aus Vermietung" nicht möglich. Ebenfalls nicht zulässig ist eine Saldierung der noch nicht abgerechneten Kosten mit den von den Mietern geleisteten Umlagenvorauszahlungen. Diese sind vielmehr bis zur Abrechnung auf dem Konto 431 in der Kontengruppe 43 "Erhaltene Anzahlungen" zu erfassen.

Die Kontengruppe kann in die folgenden beiden Hauptfälle untergliedert werden:

 
150 Noch nicht abgerechnete Heizungs- und Warmwasserkosten
159 Noch nicht abgerechnete andere Betriebskosten

Zu erfassen sind sämtliche umlagefähige Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung, die am Bilanzstichtag noch nicht abgerechnet sind. Auf Wohnungsleerstände und eigengenutzte Räume entfallende sowie sonstige nicht umlagefähige Betriebskosten sind nicht zu erfassen. Auch das Umlageausfallwagnis (UAW) ist noch nicht zu berücksichtigen, da es erst bei Abrechnung realisiert wird.

Auch unter diese Position fällt der umlagefähige Teil der CO2-Kosten, die seit dem 01.01.2023 durch das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) auf Mieter und Vermieter aufzuteilen sind. Die exakte Aufteilung dieser Kosten ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und ist bereits im Zuge der Arbeiten für den Jahresabschluss zumindest überschlägig vorzunehmen. Die exakte Aufteilung hat spätestens im Rahmen der Betriebskostenabrechnung zu erfolgen. Es ist zu empfehlen, bereits unterjährig ein eigenes Aufwandskonto für den nicht umlagefähigen Teil der CO2-Kosten zu führen, sodass die Kosten für die Betriebskostenabrechnung leichter zu differenzieren sind. Der nicht u...

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