Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Erfüllung der zivilrechtlichen Vereinbarung als maßgebliches Kriterium für die Gewinnrealisierung bei Dienst- und Werkverträgen (BB 2023, Heft 51/52, S. 2992)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Einführung

FG München, Urteil vom 11.9.2023 - 7 K 403/20, rkr.

Volltext des Urteils: BBL2023-2992-1 unter www.betriebs-berater.de

FGO § 40 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; KStG §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 S. 3; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; BGB §§ 611 ff., 631 ff.

Leitsätze (der Kommentatorin)

1. Bei Dienst- und Werkverträgen kommt es für die Frage der Gewinnrealisierung am Bilanzstichtag auf die getroffene zivilrechtliche Vereinbarung und die dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften an. Die Gewinnrealisierung tritt ein, wenn der Vertrag wirtschaftlich erfüllt ist. Anders als bei Dienstverträgen ist hierfür bei Werkverträgen i. S. d. §§ 631 ff. BGB zusätzlich die Abnahme des Werks durch den Besteller erforderlich.

2. Die Klage gegen einen Nullbescheid ist mangels Beschwer unzulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Bescheid für den Kläger nachteilig auswirkt, weil Besteuerungsgrundlagen daraus im Rahmen anderer Verfahren verbindliche Entscheidungsvorgaben liefern.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine zwischenzeitlich aufgelöste GmbH, über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts München vom . . . die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, wurde im Jahr 1982 gegründet[e] und war auf dem Gebiet der technischen Unternehmensberatung mit einem Stammkapital von zuletzt 500.000 EUR tätig. Gesellschafter waren B zu 90 % und J zu 10 %. J ist zum Geschäftsführer bestellt worden.

Bei der Klägerin wurde für den Zeitraum 2009 bis 2011 eine Außenprüfung durchgeführt. Der Betriebsprüfer war – u. a. – der Auffassung, dass die in den Bilanzen ausgewiesenen Posten "Erhaltene versteuerte Anzahlungen 19 % USt (3272)" (31.12.2009: 1.129.154 EUR, 31.12.2010: 1.874.296 EUR, 31.12.2011: 2.014.586 EUR) aufgrund der Nichtvorlage von Unterlagen (fehlende Ausgangsrechnungen, Erläuterungen zum Zeitpunkt der Endabrechnung) erfolgswirks...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Betriebsberater enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren