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Erfolgreiches Vollstreckungsmanagement / 5 Neue Formulare

Dr. Michael Cirullies
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Vereinfachung

Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ermächtigt worden, umfassend einen Formularzwang für sämtliche Zwangsvollstreckungsaufträge einzuführen.[1] Zunächst hatte das BMJV in der Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZVFV) die Verwendung von Formularen verbindlich vorgeschrieben für

  • die Forderungspfändung
  • die Pfändung wegen Unterhaltsforderungen sowie
  • die Wohnungsdurchsuchung.[2]

Neu für Gerichtsvollzieherauftrag

Inzwischen ist auch für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher ein solches Auftragsmuster bekannt gegeben worden. Dieses Formular für den Gerichtsvollzieherauftrag wurde nicht in die Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZVFV) aufgenommen, die bereits Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung sowie für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses enthält. Vielmehr wurde eigens die Gerichtsvollzieherformularverordnung (GVFV)[3] geschaffen. Das Formular ist verbindlich zu nutzen.

Die wichtigsten Regelungen der Verordnung in der Übersicht:

  • § 1: Nur für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen wird das in der Anlage bestimmte Formular eingeführt. Es gilt nicht für Zustellungen und auch nicht sonstige Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher, z. B. wegen Herausgabe einer Sache.
  • § 2: Inhaltliche Abweichungen von dem Formular einschließlich der Anlagen 1 und 2 sind grundsätzlich unzulässig. Dabei braucht der Antragsteller nur die Seiten des Formulars, auf denen sich Angaben des Antragstellers befinden, oder nur die Module des Formulars, die Angaben des Antragstellers enthalten, einzureichen.

Handhabung

Die Formulare können entweder in der papiergebunde...

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