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Erfolgreiches Vollstreckungsmanagement / 1.5.3 Besondere Vollstreckungssituationen

Dr. Michael Cirullies
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Sicherungsvollstreckung

Mitunter kann bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Titels der vorläufig vollstreckbare Anspruch gesichert werden: So besteht für den Gläubiger einer titulierten Geldforderung die Möglichkeit, 2 Wochen nach Zustellung auch ohne Sicherheitsleistung zur Rangwahrung Sicherungsmaßnahmen zu treffen.[1]

FamFG-Vollstreckung

Wieder andere "Spielregeln" gelten insoweit für die Vollstreckung aus familienrechtlichen Titeln. Hier ist eine Sicherungsvollstreckung unzulässig. Abgestellt wird auf das Wirksamwerden des Titels. Das Familiengericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen (vgl. §§ 40, 116 FamFG).

Zwangsmittel

Doch steht nicht immer (nur) Geld im Fokus der Vollstreckung: Nicht selten wird der Schuldner zur Vornahme oder zur Duldung einer bestimmten Handlung verurteilt (z. B. Erteilung einer Auskunft, Errichtung oder Beseitigung eines Zaunes, Behebung von Baumängeln, Duldung von Bauarbeiten). Kommt der Schuldner dieser Verpflichtung nicht oder nicht richtig nach, gelten für die Zwangsvollstreckung besondere Regeln. So können z. B. Zwangs- oder Ordnungsmittel verhängt werden.[2] Ferner kann die geschuldete Abgabe einer Willenserklärung durch ein rechtskräftiges Urteil fingiert werden.[3]

Zug um Zug

Gerade in Bauprozessen hängt die Vollstreckung mitunter von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab. Dann darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn sich der Schuldner mit der Annahme der ihm gebührende Gegenleistung in Annahmeverzug befindet. Dies sollte schon in dem Vollstreckungstitel festgestellt sein.

[1] § 720a Abs. 1 ZPO.
[2] §§ 887 ff. ZPO.
[3] § 894 ZPO.

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