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Erfolgreiches Vollstreckungsmanagement / 1.5 Möglichkeiten der Vollstreckung

Dr. Michael Cirullies
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Übersicht

Der Gläubiger, der wegen einer Geldforderung gegen den zahlungsunfähigen oder -unwilligen Schuldner einen Vollstreckungstitel (z. B. Urteil, Vollstreckungsbescheid, Vergleich) erwirkt hat, steht vor der Frage, wie er gegen den immer noch säumigen Schuldner seinen titulierten Anspruch durchsetzen kann. Dazu muss er sich der Hilfe der staatlichen Justiz bedienen, die für eine solche Einzelzwangsvollstreckung des Gläubigers verschiedene Möglichkeiten vorsieht. Hier eine kurze Übersicht:

1.5.1 Mobiliar-Vollstreckung

Gegenstände und Forderungen

Zum einen kann der Gläubiger in das bewegliche Vermögen des Schuldners vollstrecken, nämlich

  • entweder in körperliche Sachen (z. B. Auto, Fernsehgerät) mittels Pfändung und Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher
  • oder in Forderungen des Schuldners (z. B. dessen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Gehaltszahlung) mittels eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Amtsgericht.

Für die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher hat der Gesetzgeber jetzt durch die "Reform der Sachaufklärung" neue Instrumente für den Gläubiger geschaffen.

[1]

1.5.2 Immobiliar-Vollstreckung

Vollstreckung in Immobilien

Sind diese Vollstreckungsarten nicht erfolgreich oder Erfolg versprechend, kann der Gläubiger – auch ohne vorherige Mobiliarvollstreckung – in das unbewegliche Vermögen des Schuldners vollstrecken. Durch diese Immobiliar-Zwangsvollstreckung erhält er Zugriff auf die dem Schuldner gehörenden Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte (z. B. Erbbaurecht).

Drei Zugriffsformen

Dabei hat der Gläubiger 3 Möglichkeiten:

  • das Zwangsversteigerungsverfahren
  • die Zwangsverwaltung
  • die Zwangshypothek.

Diese Vollstreckung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, die für alle 3 Vollstreckungsformen gleich sind.[1]

[1]

S. "Immobiliar-Zwangsvollstreckung".

1.5.3 Besondere Vollstreckungssituationen

Sicherungsvollstreckung

Mitunter kann b...

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