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Entlastung des Vorstands – ein Pro-forma-Akt?

Stefan Wagner
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Zusammenfassung

Bei unserer letzten Mitgliederversammlung stand auf unserer Tagesordnung die Entlastung des Vorstands. Vorab gab es Unstimmigkeiten beim Bericht des Schatzmeisters, da dieser einige Fragen der Mitglieder wegen eines Darlehensvertrages für den Umbau unseres Vereinsheims überhaupt nicht beantworten konnte, und der Vorstand nicht einmal wusste, wer den Vertrag ausgehandelt hat. Daraufhin hat die Mitgliederversammlung die Entlastung verweigert. Was bedeutet das jetzt für den Verein? Wie müssen wir jetzt gegen den Vorstand weiter vorgehen?

1 Was bedeutet Entlastung?

In der Regel wird nur der Vorstand als Geschäftsführungsorgan (§§ 26, 27 Abs. 3 BGB) entlastet, obwohl grundsätzlich allen Organen und Organmitgliedern des Vereins eine Entlastung erteilt werden kann, die in die Geschäftsführung des Vereins verantwortlich eingebunden sind. Rechtlich gesehen bedeutet Entlastung die Billigung der Geschäftsführung für die Vergangenheit und die Anerkennung der geleisteten Arbeit, verbunden mit dem Ausspruch des Vertrauens für die bevorstehende Wahlperiode. Die Entlastung des Vorstands ist daher als Verzicht des Vereins auf Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vorstand wegen fehlerhafter Geschäftsführung zu qualifizieren.

2 Juristische Bedeutung

Juristisch gesehen bedeutet die Entlastung also die Freistellung des Vorstands von Schadensersatzansprüchen für den Zeitraum, für den die Entlastung erteilt worden ist. Diese wirkt wie ein so genanntes "negatives Schuldanerkenntnis" (§ 397 BGB), das heißt, die Mitgliederversammlung verzichtet auf mögliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vorstand.

 

Definition:

Die Entlastung ist eine einseitige organschaftliche Erklärung, durch die der Verein die Amtsführung seitens seiner Leitungsorgane billigt.

Interessanterweise gibt es für die Entlastung keine rechtliche Grundlage im Vereinsrecht. Ledigli...

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