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Entgeltfortzahlung / 1.2 Dauer des Anspruchs: 6-Wochenfrist

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit besteht für 6 Wochen (= 42 fortlaufende Kalendertage[1] ohne Rücksicht auf die Arbeitstage des erkrankten Arbeitnehmers, einschließlich der Sonn- oder Feiertage).[2] Die Berechnung erfolgt nach den §§ 187 f. BGB. Sie beginnt bei einem Arbeitnehmer, der während des Arbeitstags wegen Arbeitsunfähigkeit die Arbeit niederlegen muss, erst am folgenden Tag zu laufen. Für den Tag der Erkrankung erhält der Arbeitnehmer das volle Arbeitsentgelt. Wird der Arbeitnehmer vor Arbeitsantritt arbeitsunfähig, zählt dieser Tag für den Anspruchszeitraum bereits mit.

Eine Arbeitsunfähigkeit während einer Streikteilnahme begründet keinen Anspruch; wird der Arbeitgeber nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestreikt, bleibt der Anspruch dagegen bestehen. Der Arbeitnehmer kann durch entsprechende Erklärungen, sich am Streik zu beteiligen oder seine Streikteilnahme zu beenden, den Anspruch begründen oder entfallen lassen. Ein so begründeter Anspruch entfällt nur dann, wenn dem Arbeitgeber eine Beschäftigung streikbedingt unzumutbar ist oder er seinen Betrieb stilllegt.[3] Der Anspruch entfällt ebenfalls bei einer Aussperrung. Ruht das Arbeitsverhältnis (z. B. bei Mutterschutzfristen, Sonderurlaub) bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, verringert sich der Anspruchszeitraum nicht, sondern beginnt erst zu laufen, wenn der Arbeitnehmer nach dem Ende der Ruhensphase seine Arbeitsleistung wieder aufgenommen hat.[4]

Der Zeitraum von 6 Wochen verlängert sich nicht um die Tage einer während der Arbeitsunfähigkeit hinzutretenden weiteren Erkrankung. Bei zeitlich nachfolgender, erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge einer anderen Erkrankung entsteht dagegen ein weiterer Entgeltfortzahlungsanspruch in voller Länge. Einschränkungen gelten bei einer erneuten ...

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