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Entgelt / 9.1 Zahltag

Annette Salomon-Hengst
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Das Entgelt wird grundsätzlich für den Kalendermonat bemessen und ausbezahlt, soweit tarifvertraglich nicht etwas Abweichendes geregelt ist. Zum Entgelt i. S. d. § 24 zählen das Tabellenentgelt gem. § 15 TV-L und die sonstigen Entgeltbestandteile. Der Arbeitgeber hat vor der Auszahlung des Entgelts zu beachten, dass im Fall von Pfändungen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der pfändbare Teil des Arbeitsentgeltes an den Gläubiger und nicht an den Beschäftigten auszuzahlen ist. Der Arbeitgeber haftet hierbei als Drittschuldner gegenüber dem Gläubiger (§ 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Würde der Arbeitgeber trotz des Auszahlungsverbotes die pfändbaren Entgeltbestandteile an den Beschäftigten (Schuldner) zahlen, könnte der Gläubiger vom Arbeitgeber als Drittschuldner nochmals die Auszahlung der pfändbaren Entgeltbestandteile verlangen (siehe Stichwort Pfändung). Der Arbeitgeber hat das Entgelt so rechtzeitig auf ein vom Beschäftigten benanntes Gehaltskonto im Inland oder innerhalb der Europäischen Union zu überweisen, dass der Beschäftigte am Zahltag darüber verfügen kann.

Der Zahltag bestimmt den Zeitpunkt, zu welchem das Gehalt fällig ist, d. h. ab dem der Beschäftigte das Entgelt verlangen kann. Dies ist nach § 24 Abs. 1 TV-L der Monatsletzte.

Der Zahltag bestimmt den Zeitpunkt, zu welchem das Gehalt fällig ist. Wird das Entgelt erst nach dem Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, kommt der Arbeitgeber ohne weitere Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

 
Hinweis

Keine Verzugspauschale im Arbeitsrecht

Befindet sich der Arbeitgeber in Verzug mit der Entgeltzahlung, so hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch aus § 288 Abs. 5 BGB auf Zahlung einer Verzugspauschale.[1]

Der/die Beschäftigte ist verpflichtet, ein Gehaltskonto im Inland oder innerhalb der Europäischen Union e...

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