Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Entgelt / 7.3.5 Entgeltfortzahlung während des Berechnungszeitraums

Annette Salomon-Hengst
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Kein Tagesdurchschnitt vom Tagesdurchschnitt: Fallen in den Bemessungszeitraum Fortzahlungstatbestände nach § 21 TV-L, bleiben sie unberücksichtigt. Dadurch soll ein "Jojo-Effekt" vermieden werden. Auch hier gilt das Entstehungsprinzip. Maßgebend sind die im Bemessungszeitraum angefallenen Tagesdurchschnitte.

Die Regelung in Protokollerklärung Nr. 2 Satz 4 zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L ist über den bloßen Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass im Berechnungszeitraum liegende Entgeltfortzahlungstatbestände für die Bildung des neuen Tagesdurchschnitts insgesamt nicht einbezogen werden. Bei der Durchschnittsberechnung bleiben somit sowohl die entsprechenden Geldbeträge als auch die mit Tagesdurchschnitten belegten Arbeitstage selbst unberücksichtigt.[1] Geldfaktor wie Zeitfaktor sind entsprechend zu korrigieren.

Es empfiehlt sich, den Tagesdurchschnitt wie folgt zu ermitteln: Die Summe der im Teilmonat (Referenzzeitraum) erzielten berücksichtigungsfähigen unständigen Entgeltbestandteile wird durch die tatsächlichen Arbeitstage des Teilmonats dividiert und mit den Soll-Arbeitstagen des gesamten Kalendermonats multipliziert. Die derart auf Basis einer Hochrechnung ermittelte fiktive Summe wird zu den Summen der vollen Kalendermonate des Berechnungszeitraums hinzugezählt und bei der 5-Tage-Woche pauschal mit 1/65 multipliziert. Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend zu ermitteln.

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter, der in der 5-Tage-Woche arbeitet, erarbeitet für die Kalendermonate Januar bis März folgende berücksichtigungsfähigen unständigen Entgeltbestandteile:

 
Kalendermonate Arbeitstage angefallene unständige Entgeltbestandteile
Januar 21 150,00 EUR
Februar 20 100,00 EUR
März 23 180,00 EUR
insgesamt 64 430,00 EUR

Im April nim...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TV-L Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Das Ende der Arbeitswelt, wie wir sie kannten
Das Ende der Arbeitswelt, wie wir sie kannten
Bild: Haufe Shop

David Bausch beleuchtet in seinem Buch die fünf zentralen Handlungsfelder der modernen Arbeitswelt und zeigt, wie Unternehmen sich jetzt aufstellen müssen, damit sie zukunftsfähig bleiben. Mit praxisnahen Impulsen, Best Cases und Interviews mit Expertinnen und Experten.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren