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Entgelt / 5.7.7 Mitbestimmung – leistungsabhängige Stufenaufstiege

Annette Salomon-Hengst
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Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 TV-L kann der öffentliche Arbeitgeber bei erheblich überdurchschnittlicher Leistung des Beschäftigten die erforderliche Zeit für das Erreichen bestimmter Stufen verkürzen und bei erheblich unterdurchschnittlicher Leistung verlängern. Der Arbeitgeber trifft insoweit eine gestaltende Ermessensentscheidung. Soweit er sein Ermessen ausübt, indem er die Zeit für das Erreichen bestimmter Stufen verkürzt oder verlängert, unterliegt seine Entscheidung nicht der Mitbestimmung des Personal- oder Betriebsrats, es sei denn die landesrechtlichen Regelungen enthalten ausdrücklich ein Mitbestimmungsrecht wie in § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG-BW.

Bestehen aber vom Einzelfall losgelöste abstrakte Grundsätze zur Stufenlaufzeitverkürzung oder -verlängerung, hat der Personal- bzw. Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht sowohl bezüglich der Erstellung als auch Anwendung dieser abstrakten allgemeinen Grundsätze.

Bezüglich der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates findet jedoch nach Auffassung des BAG eine mitzubeurteilende Rechtsanwendung zum einen insoweit statt, als der Arbeitgeber bei § 17 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 2 TV-L zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für seine gestaltende Befugnis überhaupt vorliegen. Zum anderen ist auch die aufgrund der Laufzeitverlängerung oder -verkürzung vorgenommene Stufenzuordnung Rechtsanwendung. Der Mitbeurteilung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterfällt danach die Beurteilung des Arbeitgebers, ob der Arbeitnehmer erheblich über- oder unterdurchschnittliche Leistungen i. S. v. § 17 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 2 TV-L erbracht hat und ob die daraus resultierende Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeit tarifgerecht erfolgt.

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