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Entgelt / 5.3.6.2 Mitbestimmung – Einstellung – förderliche Zeiten – Stufenvorweggewährung nach Abs. 5, Stufenvorweggewährung gem. Abs. 2a

Annette Salomon-Hengst
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Es gelten nachfolgende Grundsätze:

Bei der Anerkennung der Berufserfahrung, welche für die wahrzunehmende Tätigkeit förderlich ist (§ 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L), sowie bei den o. a. aufgezählten weiteren Regelungen, hat der Arbeitgeber einen Ermessensspielraum, ob und in welchem Umfang er die Vortätigkeit berücksichtigt. Eine Ermessensausübung kann nicht Gegenstand der Mitbestimmung sein. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2008 war offen geblieben, ob dem Arbeitgeber hinsichtlich der Stufenzuordnung bei Einstellung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Mit Urteilen aus den Jahren 2009 und 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht dies dahingehend konkretisiert, dass bei Ermessensentscheidungen des Arbeitgebers danach zu differenzieren ist, ob in der Dienststelle vom Einzelfall losgelöste abstrakte Grundsätze zur Stufenzuordnung bestehen oder in Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall entschieden wird. Hat der Arbeitgeber abstrakte Grundsätze zur Stufenzuordnung bei der Einstellung für förderliche Zeiten aufgestellt, hat der Personal- bzw. Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht sowohl bezüglich der Erstellung als auch der Anwendung dieser abstrakten allgemeinen Grundsätze.[1]

 
Hinweis

Die abstrakt-generellen Grundsätze müssen „eine verbindliche Ausfüllung des Ermessensspielraums, die zu einem Anspruch des Bewerbers führen, …“ enthalten. Allein die Wiederholung bzw. Erläuterung von Tatbestandsmerkmalen ist unzureichend.[2]

Anknüpfungspunkt der Personalräte in der Praxis ist das in vielen Landespersonalvertretungsgesetzen enthaltene Mitbestimmungsrecht des Erlasses von Lohngrundsätzen. Diese können schon dann vorliegen, wenn die Dienststelle über den Einzelfall hinaus mit einer nennenswerten Anz...

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