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Entgelt / 5.2.7.3 Erworbene Stufe

Annette Salomon-Hengst
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Voraussetzung ist, dass im Vorbeschäftigungsverhältnis dieselbe Entgeltgruppe maßgebend war. Eine Stufe ist immer an eine Entgeltgruppe gekoppelt, sie wird in dieser erworben und kann nicht losgelöst von dieser betrachtet werden. Aus dem logischen Aufbau des § 16 TV-L kann eine Anwendung der Vorschrift nur mit Bezug zur selben (bisherigen) Entgeltgruppe in Frage kommen. Eine niedrigere oder höhere Eingruppierung ist für die Stufenmitnahme daher schädlich.

Eine Stufe ist "erworben", wenn die Stufenlaufzeit im vorhergehenden Arbeitsverhältnis vollendet ist, und die oder der Beschäftigte der entsprechenden Stufe zugeordnet war.

Es werden von der TdL keine Bedenken erhoben, wenn auch eine individuelle Zwischen- oder Endstufe aus dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis als "erworbene Stufe" angesehen wird.

Vorweggewährte Stufen (bspw. auf der Basis des § 16 Abs. 5 TV-L) dürften wohl nicht mehr unter den Begriff der erworbenen Stufe zu subsumieren sein. Auch der Umgang mit Stufenvorweggewährungen nach § 17 Abs. 2 TV-L ist ungeklärt. Letztlich dürften die Streitfragen für die Praxis ohne Bedeutung sein, weil der einstellende Arbeitgeber per se frei entscheiden kann, ob er die Stufen ganz oder teilweise auf der Basis des § 16 Abs. 5 TV-L an- bzw. zuerkennen möchte.

Wann das vorhergehende Arbeitsverhältnis begründet wurde, ist unerheblich. Das vorhergehende Arbeitsverhältnis kann also sowohl vor als auch seit Geltung des TV-L oder des TVöD begründet worden sein.

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