Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Entgelt / 4.2.5 Bemessungssatz Ost

Annette Salomon-Hengst
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

4.2.5.1 Grundsatz

Seit dem 1.1.2010 gelten für die Beschäftigten unabhängig vom Tarifgebiet einheitliche Tabellenwerte. Damit sind die Unterschiede in den Arbeitsbedingungen in Ost und West weitgehend abgebaut (Unterschiede bestehen z. B. noch bei der Arbeitszeit § 6, bei befristeten Arbeitsverträgen § 30 Abs. 1 Satz 2, bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen § 34 Abs. 2 und bei Bestimmungen für den Justizvollzugsdienst § 47). Auch bei finanziellen Regelungen wie Zulagen sind Differenzierungen durchaus noch vorhanden bzw. verfestigen sich bei Neuabschlüssen, wie bspw. bei der Höhe des arbeitgeberseitigen Zuschusses zu vermögenswirksamen Leistungen für Auszubildende.

Eine Legaldefinition für das Tarifgebiet Ost findet sich in § 38 Abs. 1 Buchst. a TV-L. Danach gelten die Regelungen für das Tarifgebiet Ost für die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet worden ist und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet fortbesteht. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Tarifregelungen für das Tarifgebiet Ost ist somit maßgebend, ob das Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet "begründet" ist. Entscheidend ist hierfür, ob das Arbeitsverhältnis einen räumlichen Bezug zum Beitrittsgebiet aufweist. Dabei ist unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis vor oder nach dem 3. Oktober 1990 geschlossen wurde, ob der Arbeitsvertrag im Tarifgebiet West, wie z. B. Berlin-West abgeschlossen wurde, ob die Beschäftigungsdienststelle ihren Sitz im Beitrittsgebiet hat oder wo der Wohnort des Beschäftigten ist. Maßgebend ist allein, wo das Arbeitsverhältnis durchgeführt wird, ob also der Beschäftigte ständig im Beitrittsgebiet beschäftigt ist.[1]

 
Praxis-Beispiel

A wird beim Land Brandenburg eingestellt. Sein D...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TV-L Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Shop

Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren