Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Energiepreispauschale / 2 "Energiepreispauschale I" für aktiv tätige Erwerbspersonen

Marcus Spahn
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Jedem Anspruchsberechtigten wurde einmalig eine steuerpflichtige Energiepreispauschale I i. H. v. 300 EUR ausbezahlt. Der Anspruch auf die Energiepreispauschale I für den Veranlagungszeitraum 2022 entstand am 1.9.2022.[1] Für die Gewährung musste der Arbeitnehmer keinen Antrag bei seinem Arbeitgeber stellen.

Bei Arbeitnehmern unterlag die Energiepreispauschale I als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug, d. h. von den 300 EUR waren i. d. R. Lohnsteuer und zusätzlich ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag einzubehalten. In der Vorsorgepauschale wurde die Energiepreispauschale I jedoch nicht berücksichtigt, da sie beitragsfrei in der Sozialversicherung blieb.[2]

 
Wichtig

Auszahlungshöhe der Energiepreispauschale I

Bei dem Betrag von 300 EUR handelte es sich um einen steuerpflichtigen sonstigen Bezug, der bei den Arbeitnehmern die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erhöhte. Die Energiepreispauschale I unterlag i. d. R. mit dem individuellen Steuersatz dem Lohnsteuerabzug. Daher kann der Auszahlungsbetrag geringer ausfallen.

Die Steuerpflicht der Energiepreispauschale nach § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ist nicht verfassungswidrig.[3]

Ausnahme: Für geringfügig Beschäftigte steuerfrei

Die Energiepreispauschale I stellte jedoch keine steuerpflichtige Einnahme dar, soweit der Arbeitnehmer ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristig oder geringfügig entlohnten Beschäftigung oder als Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft erzielt hatte, d. h., der Arbeitnehmer hatte im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigten Einkünfte erzielt, wie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (oder aber Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche Einkünfte bzw. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit).[4]

 
Wichtig

Energiepreispauschale I darf nur...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Prüf Office enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Radikal arbeiten
Radikal arbeiten
Bild: Haufe Shop

Lassen Sie den Frust durch zu viele Meetings und E-Mails hinter sich! Sven Väths Gebrauchsanweisung für ein befreites Arbeitsleben beschreibt ein revolutionäres New-Work-Konzept für einen konstruktiven, wertschätzenden und fairen Arbeitsalltag in einer modernen Arbeitswelt.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren