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Einstellung von Arbeitnehmern [Stand 2023]

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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Einstellung von Arbeitnehmern bezeichnet die Schritte von der Stellenausschreibung, der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses bis zum endgültigen Vertragsschluss und der Aufnahme der Beschäftigung. Betriebsverfassungsrechtlich meint Einstellung (§ 99 BetrVG) die Begründung des Arbeitsvertrags und die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Rechtsgrundlagen sind § 311 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, § 241 Abs. 2 BGB (Vertragsanbahnung), § 611a BGB (Vertragsabschluss), das Nachweisgesetz (Dokumentation des Vertragsinhalts), das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§§ 1, 2, 5, 8–11, 15, 22 AGG) und das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG: § 93 Stellenausschreibung, § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen). Betriebsverfassungsrechtlich geht der Begriff der Einstellung in § 99 BetrVG allerdings deutlich weiter (Änderung der Arbeitszeit, Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze, Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, Wechsel in eine unbefristete Beschäftigung).

Arbeitsrecht

1 Begriff und Abgrenzung

Individualarbeitsrechtlich kommt dem Begriff der Einstellung keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu, vielmehr wird damit umfassend der gesamte Prozess der (Neu-)Besetzung eines Arbeitsplatzes beschrieben. Rechtliche Anknüpfungspunkte sind erst die verschiedenen Einzelschritte und Maßnahmen von der Beschäftigtensuche bis zum Abschluss des Arbeitsvertrags.

Dagegen kommt dem Begriff der Einstellung betriebsverfassungsrechtlich eine rechtliche Bedeutung zu: die Einstellung eines Arbeitnehmers löst die Mitbestimmungsrechte des § 99 BetrVG aus.

2 Benachteiligungsfreie Stellenausschreibungen

Stellenausschreibungen müssen grundsätzlich neutral gefasst werden und dürfen keine diskriminierenden Unterscheidungen enthalten. Sie müssen den Arbeitsplatz auch als Teilzeitbeschäftigung anbieten. Eine Abweichung...

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