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Einleitung zum Hauptvordruck

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1 Steuerpflicht

 

Rz. 329

Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht

Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG).

Einen Wohnsitz hat jemand gem. § 8 AO dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat jemand, wenn er sich hier nicht nur vorübergehend (zu beruflichen Zwecken längstens sechs Monate oder zu privaten Zwecken nicht mehr als zwölf Monate) aufhält (§ 9 AO).

Ein Grenzgänger (→ Tz 143), der sich regelmäßig nur zur Arbeit im Inland aufhält, hat keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, da er nur vorübergehend im Inland ist. Wohnt er aber unter der Woche in einer Unterkunft im Inland und fährt nur an den Wochenenden oder im Urlaub in sein Heimatland, hat er im Inland einen Wohnsitz und ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Besteuerung von Personen ohne unbeschränkte Einkommensteuerpflicht

Für Personen, die nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Besteuerung der Einkünfte im Rahmen einer unbeschränkten Veranlagung in Betracht kommen. Dazu sind Angaben in der Anlage WA-ESt zu machen.

 

Rz. 330

[Zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht, Anlage WA-ESt → Zeilen 4–7]

Natürliche Personen, die zeitweise unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (z. B. wegen Wohnsitzverlegung vom/ins Ausland), werden für das ganze Kalenderjahr im Rahmen einer Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht veranlagt. Dabei sind alle Jahresfreibeträge und Pauschalen zu berücksichtigen und die Abzugsteuern anzurechnen. Bei der Berechnung des z. v. E. werden die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte i. S. d. ...

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