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Einkünfte aus (echten) Edelmetall-Pensionsgeschäften im Privatvermögen (BB 2021, Heft 33/34, S. 1954)

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Einführung

BFH, Urteil vom 23.4.2021, IX R 20/19

ECLI:DE:BFH:2021:U.230421.IXR20.19.0

Volltext des Urteils: BBL2021-1814-1 unter www.betriebs-berater.de

EStG § 22 Nr. 3, § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7; HGB § 340b; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

Amtliche Leitsätze

1. Wird Edelmetall aus dem Privatvermögen im Wege eines echten Edelmetall-Pensionsgeschäfts übertragen und zurückübertragen, liegt mangels eines marktoffenbaren Vorgangs kein privates Veräußerungsgeschäft vor. Dies gilt auch für im Gegenzug übertragene Fremdwährungsguthaben. Der Pensionsgeber erzielt insoweit sonstige Einkünfte aus Leistungen.

2. Erfasst wird bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte des Pensionsgebers aus Leistungen nur der (positive oder negative) "Spread" aus dem Pensionsgeschäft. Auch im Falle eines negativen "Spread" liegt die Einkünfteerzielungsabsicht vor, wenn unter Berücksichtigung der Gesamtumstände feststeht, dass das Pensionsgeschäft der Erwerbssphäre und nicht der Privatsphäre zuzuordnen ist.

3. Fließt der "Spread" in einer fremden Währung zu, muss der Betrag im Zeitpunkt des Zu- oder Abflusses (einmal) in inländische Währung umgerechnet werden. Ein positiver "Spread" fließt im Zeitpunkt der Zahlung des "Kaufpreises" zu, ein negativer "Spread" fließt im Zeitpunkt der Zahlung des "Rückkaufpreises" ab.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Ermittlung der Einkünfte aus Edelmetall-Pensionsgeschäften als sonstige Einkünfte i. S. von § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Klägerinnen und Revisionsbeklagten (Klägerinnen) sind die alleinigen Rechtsnachfolgerinnen ihres im März 2016 verstorbenen Vaters . . . (Erblasser). Der Erblasser verfügte in seinem Privatvermögen über Edelmetallbestände, die bei der . . . (A-Bank) und der . . . (B-Bank) verwahrt und auf sog. Metallkonten (in US-Dollar, nachfolgend USD) au...

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