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Eingruppierung – Entgeltordnung TV-L / 11.5.1 Rechtslage bis zum 31.12.2018

Annette Salomon-Hengst
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Die zum Zeitpunkt der Überleitung in den TV-L am 1.11.2006 vorhandenen Beschäftigten erhalten bis zu einer Überarbeitung oder Neuregelung der entsprechenden Abschnitte der Entgeltordnung zum TV-L ihre Techniker-, Meister- und Programmierzulage unter den bisherigen Voraussetzungen als persönliche Besitzstandszulage weiter (Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Länder).

Beschäftigte, denen ab dem 1.11.2006 eine anspruchsbegründende Tätigkeit übertragen wurde bzw. wird, erhalten gleichfalls die Techniker-, Meister- und Programmierzulage, soweit die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Tarifrecht erfüllt wären. Dies gilt gem. § 17 Abs. 6 TVÜ-Länder gleichermaßen für übergeleitete wie auch für neu eingestellte Beschäftigte.

Die Anspruchsvoraussetzungen sind in den §§  3, 4 und 6b des Zulagen-TV vom 17.5.1982 geregelt. Die Zulagenhöhe beträgt monatlich (in EUR):

 
Für  
Techniker 23,01
Programmierer 23,01
Meister 38,25

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