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Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft als Agio im Rahmen von § 20 UmwStG (BB 2009, Heft 32, S. 1690)

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Einführung

FG Münster, Urteil v. 2.4.2009, 8 K 2403/05 F, Rev. eingelegt (Az. BFH I R 55/09)

Volltext des Urteils: BBL2009-1690-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Leitsätze (des Kommentators)

1. Die Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft als Agio zu der im Rahmen der Kapitalerhöhung bzw. der Gründung der Kapitalgesellschaft zu erbringenden Bareinlage stellt eine so genannte "Überpari-Emission" dar.

2. Die Einbringung erfolgt dann nicht verdeckt, sondern offen, und ist für die Anwendung von § 20 Abs. 1 UmwStG grundsätzlich nicht schädlich. Dem steht der Umstand, dass die Stammeinlagen jeweils in bar erbracht werden, nicht entgegen, da auch eine Nebenleistung i. S. d. § 3 Abs. 2 GmbHG Sacheinlage i. S. v. § 20 Abs. 1 S. 1 UmwStG sein kann.

3. Die aufnehmende Kapitalgesellschaft ist mithin berechtigt, die Buchwerte in der Steuerbilanz fortzuführen.

2 Aus den Gründen

Bewertungsregelungen in § 20 UmwStG

II. 1. [. . .] 2. [. . .] a) Nach § 20 Abs. 1 S. 1 UmwStG gelten besondere Bewertungsvorschriften, wenn ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht wird und der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage) erhält. Die unerwünschte Aufdeckung von stillen Reserven wird nach den Bewertungsregelungen in § 20 UmwStG vermieden, indem die aufnehmende Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert oder einem anderen Wert ansetzen darf (§ 20 Abs. 2 S. 1 UmwStG) und dieser Wert gem. § 20 Abs. 4 UmwStG als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der (neuen) Gesellschaftsanteile gilt. [. . .] Die gesetzliche Regelung erfordert es, dass die Einbringung als Gegenleistung für die Gewährung von Anteilen an der Kapitalgesellschaft erfolgt. Es handelt sich daher bei der Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft gege...

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