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Ein digitales Upgrade für das Betriebsverfassungsrecht? ... / a) KI im Sinne des BetrVG

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Der Begriff der "KI" wird im Gesetz nicht geklärt, was zu Recht sehr kritisiert wird.[48] Das Gesetz wie der Gesetzentwurf mit der Begründung verzichten auf eine Definition. Damit sind Konflikte im Betrieb über die Reichweite der Beteiligungsrechte des Betriebsrats zu erwarten. Umfasst "KI" die Informations- und Kommunikationstechnologie insgesamt? Unterliegt auch der Einsatz eines Rasenmähroboters auf dem Betriebsgelände diesen Bestimmungen, weil er seinen Schnittbereich selbstlernend erfasst und optimiert?[49] Wie ist KI hier zu interpretieren?

Eine gängige Beschreibung von KI bezeichnet sie als Bereich der Informatik mit vielen Feldern, z. B. "intelligente" bzw. wissensbasierte Systeme, Robotik, Kybernetik, "künstliches Leben", maschinelles Lernen, Mustererkennung, Deep Learning.[50] Das führt noch nicht zu einem eindeutigen Ergebnis.

Die Gesetzesbegründung bezieht sich auf die am 15.11.2020 von der Bundesregierung beschlossene Strategie "Künstliche Intelligenz", aus der sich nähere Rückschlüsse ergeben.[51] In der hierzu veröffentlichten Publikation wird tatsächlich der Begriff der KI, wie ihn die Bundesregierung versteht, näher bestimmt.[52] Künstliche Intelligenz wird danach menschlicher Intelligenz nachgebildet und formal beschrieben, indem Systeme zur Simulation und Unterstützung menschlichen Denkens konstruiert werden.

Dazu wird ein Riesendatensatz des jeweiligen Anwendungsbereichs benötigt, der kontinuierlich ergänzt wird. Diese Daten werden nicht nur maschinell verarbeitet, wie es in der herkömmlichen EDV-Anwendung geschieht. Vielmehr sucht die KI aus diesem gesamten, jeweils aktualisierten Datensatz mittels Algorithmen und statistischer Methoden nach Übereinstimmungen, Zusammenhängen, Mustern, erkennt und filtert diese nach sich immer weiter selbst entwickelnde...

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