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Ehrenamt / 2.1.3 Ehrenamtsfreibetrag

Rainer Hartmann
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Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im

  • gemeinnützigen,
  • mildtätigen oder
  • kirchlichen Bereich

bleiben bis zu einem Freibetrag von jährlich 960 EUR[1] (bis 2025: 840 EUR) steuerfrei. Mit diesem Freibetrag soll den nebenberuflich tätigen Personen, z. B. Vorsitzenden und Platzwarten in Sportvereinen, der durch ihre Beschäftigung entstehende Aufwand pauschal abgegolten werden. Den Ehrenamtsfreibetrag erhalten auch Schiedsrichter im Amateurbereich oder ehrenamtliche Versichertenberater der DRV.[2]

Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag und wird auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Tätigkeit nur für ein paar Monate ausgeübt wurde. Übersteigen die als Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen den Freibetrag, sind die gesamten Aufwendungen dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

Der Freibetrag kann für die jeweilige nebenberufliche Tätigkeit nicht zusätzlich zu den steuerfreien Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen[3] oder zum Übungsleiterfreibetrag von 3.300 EUR gewährt werden.

 
Wichtig

Kein Zusammenrechnen von Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag

Handelt es sich um ein und dieselbe nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeit, die gleichzeitig die Voraussetzungen für

  • den Übungsleiterfreibetrag[4],
  • eine steuerfreie Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen[5] oder
  • den Freibetrag für ehrenamtliche Betreuer[6]

erfüllt, darf der Ehrenamtsfreibetrag nicht zusätzlich gewährt werden. Wer diese 3 Steuerbefreiungen für eine begünstigte nebenberufliche Tätigkeit ganz oder teilweise in Anspruch nimmt, ist bezüglich der Einnahmen aus derselben Tätigkeit von dem 840-EUR-Freibetrag ausgeschlossen.[7]

Etwas anderes gilt nach dem Gesetzeswortlaut, wenn es sich hierbei um eine andere ehrenamtliche Tätigkeit handelt, die die Voraussetzungen des Ehrenamtsfr...

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